Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Der Inhaber der Verordnungsgewalt. 27 
ihm abzuleiten!; auch ein kaiserliches Verordnungsrecht praeter legem 
ist in a 63.1 nicht statuiert. 
Weiter beruft man sich auf a 63.3, der dem Kaiser in allen 
wichtigen Zweigen der Heeresverwaltung ein Verordnungsrecht über- 
trage. Aber, wie schon oben nachgewiesen ist“, normiert a 63.3 nur 
ein kaiserliches Inspektionsverordnungsrecht. 
Endlich weist man auf a 63.5. Dieser Absatz bestimmt, daß die 
auf die Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung be- 
züglichen „Anordnungen für die preußische Armee den Kommandeuren 
der übrigen Kontingente durch den Bundesratsausschuß für das Land- 
heer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzuteilen 
sind“. Hieraus folgert man ein kaiserliches Verordnungsrecht, indem 
man behauptet, daß die „Verordnungen für die preußische Armee“ 
kaiserliche Verordnungen seien, d. h. Verordnungen, die vom König von 
Preußen nicht in seiner Eigenschaft als König, sondern als Kaiser er- 
lassen würden. Dies ginge einmal daraus hervor, daß diese Verord- 
nungen, nachdem sie zunächst für die preußische Armee in Kraft ge- 
treten seien, vom Bundesrat, also von einem Reichsorgan, den 
übrigen Kontingenten mitzuteilen seien; weiter daraus, daß sie den 
übrigen Kontingenten zur Nachachtung mitzuteilen seien, eine solche 
Mitteilung zur Nachachtung aber nur vom Kaiser, nicht vom König von 
Preußen, auch nicht vom Bundesratsausschuß ausgehen könne; endlich 
daraus, daß die Mitteilung nicht an die Kontingentsherrn, sondern an 
die Kommandeure der übrigen Kontingente zu erfolgen habe, also 
an direkte Untergebene des Kaisers. Die Mitteilung der Verordnungen 
an die Kommandeure durch den Bundesratsausschuß wäre danach eine 
besondere Form der Verkündung der kaiserlichen Verordnungen zu ihrer 
Einführung in die nichtpreußischen Kontingente, nachdem sie zunächst 
nur für die preußische Armee in Kraft getreten seien. 
Dieser Auslegung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Aller- 
dings ist zuzugeben, daß a 63.5 außerordentlich unglücklich gefaßt ist. 
Nach dem Wortlaute des Artikels sind „Anordnungen für die preußische 
  
1 Vgl. Gümbel 158. 
: Über die richtige Auslegung von a 63.1 f. u. S. 34. 
3 So u. a. Gau 26. 4 S. o. S. 21. 
* So: Meyer in Hirths Annalen 1880, 8339; Meyer, V.R. II, 43; Brock- 
haus 56 ff.; Hänel 495; Tepelmann 24; Gau 27; Döhring.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.