Der Inhaber der Verordnungsgewalt. 29.
formell beim Erlaß der Verordnungen zum Ausdruck gebracht werden
konnte. So sollten die Verordnungen vom preußischen König nicht
für den ganzen Bund erlassen werden, sondern zunächst nur als
preußische Verordnungen für das preußische Heer, sollten dann
aber durch besondere Einführung in den anderen Kontingenten auch
in diesen Geltung erlangen. Diese Einführung ist durch a 63.8 ge-
regelt worden und bedarf noch besonderer Erörterung. Als preußische
Verordnungen müßten sie von Rechtswegen zu ihrer Gültigkeit in den
nichtpreußischen Kontingenten nochmals besonders erlassen werden und
müßten deshalb von der preußischen Militärverwaltung den Militär-
verwaltungen der übrigen Staaten zur Nachverordnung mitgeteilt
werden. Nun sind aber nach a 63.s die Verordnungen vom Bundes-
ratsausschuß den Kommandeuren zur Nachachtung mitzuteilen.
Dies ist folgendermaßen zu erklären: Zur Zeit des Verfassungs-
entwurfes, als die kleinen und kleinsten Staaten ihre Militärverwaltung
noch nicht an Preußen übertragen hatten, würde die Mitteilung der
Verordnungen durch Preußen an die verschiedenen kleinen Staaten
und deren Nachverordnung außerordentlich langwierige und umständ-
liche Staatsaktionen hervorgerufen haben. Dies berücksichtigend, nor-
mierte die Verfassung, die andererseits das landesherrliche Verordnungs-
recht nicht beseitigen konnte und wollte, einen Ausweg, indem sie be-
bestimmte, daß die preußischen Verordnungen nicht den vielen Einzel-
regierungen, sondern den „Korpskommandeuren"“, die die Kontingente
verschiedener Einzelstaaten in ihrem Korps unter ihren militärischen
Befehl vereinigten, zur Nachverordnung mitzuteilen seien. Daß aber
die Verordnungen den Kommandeuren nicht vom Kaiser, sondern vom
„Bundesratsausschuß“ und „zur Nachachtung“ mitgeteilt werden sollen,
das bedeutet, daß die Kommandeure die Nachverordnung nicht in ihrem
Namen, auch nicht im Namen des Kaisers, sondern im Namen der-
jenigen Landesherrn, deren Kontingente in ihren Korps zusammen-
geschlossen sind, vorzunehmen haben. a 63.5 bezweckt danach eine bloße
Vereinfachung der Einführung der preußischen Verordnungen in die
nichtpreußischen Kontingente; die preußischen Verordnungen sollen in
letzteren, anstatt durch die vielen verschiedenen Regierungen, in deren
Namen durch einige wenige Korpskommandeure eingeführt werden. —
Bei näherer Betrachtung ergibt sich aber nun, daß diese Art der Ein-
führung bei denjenigen Staaten, deren Kontingente besondere eigene