Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Der Inhaber der Verordnungsgewalt. 29. 
formell beim Erlaß der Verordnungen zum Ausdruck gebracht werden 
konnte. So sollten die Verordnungen vom preußischen König nicht 
für den ganzen Bund erlassen werden, sondern zunächst nur als 
preußische Verordnungen für das preußische Heer, sollten dann 
aber durch besondere Einführung in den anderen Kontingenten auch 
in diesen Geltung erlangen. Diese Einführung ist durch a 63.8 ge- 
regelt worden und bedarf noch besonderer Erörterung. Als preußische 
Verordnungen müßten sie von Rechtswegen zu ihrer Gültigkeit in den 
nichtpreußischen Kontingenten nochmals besonders erlassen werden und 
müßten deshalb von der preußischen Militärverwaltung den Militär- 
verwaltungen der übrigen Staaten zur Nachverordnung mitgeteilt 
werden. Nun sind aber nach a 63.s die Verordnungen vom Bundes- 
ratsausschuß den Kommandeuren zur Nachachtung mitzuteilen. 
Dies ist folgendermaßen zu erklären: Zur Zeit des Verfassungs- 
entwurfes, als die kleinen und kleinsten Staaten ihre Militärverwaltung 
noch nicht an Preußen übertragen hatten, würde die Mitteilung der 
Verordnungen durch Preußen an die verschiedenen kleinen Staaten 
und deren Nachverordnung außerordentlich langwierige und umständ- 
liche Staatsaktionen hervorgerufen haben. Dies berücksichtigend, nor- 
mierte die Verfassung, die andererseits das landesherrliche Verordnungs- 
recht nicht beseitigen konnte und wollte, einen Ausweg, indem sie be- 
bestimmte, daß die preußischen Verordnungen nicht den vielen Einzel- 
regierungen, sondern den „Korpskommandeuren"“, die die Kontingente 
verschiedener Einzelstaaten in ihrem Korps unter ihren militärischen 
Befehl vereinigten, zur Nachverordnung mitzuteilen seien. Daß aber 
die Verordnungen den Kommandeuren nicht vom Kaiser, sondern vom 
„Bundesratsausschuß“ und „zur Nachachtung“ mitgeteilt werden sollen, 
das bedeutet, daß die Kommandeure die Nachverordnung nicht in ihrem 
Namen, auch nicht im Namen des Kaisers, sondern im Namen der- 
jenigen Landesherrn, deren Kontingente in ihren Korps zusammen- 
geschlossen sind, vorzunehmen haben. a 63.5 bezweckt danach eine bloße 
Vereinfachung der Einführung der preußischen Verordnungen in die 
nichtpreußischen Kontingente; die preußischen Verordnungen sollen in 
letzteren, anstatt durch die vielen verschiedenen Regierungen, in deren 
Namen durch einige wenige Korpskommandeure eingeführt werden. — 
Bei näherer Betrachtung ergibt sich aber nun, daß diese Art der Ein- 
führung bei denjenigen Staaten, deren Kontingente besondere eigene
	        
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