Full text : Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Der  Inhaber  der  Verordnungsgewalt.  27

ihm  abzuleiten!;  auch  ein  kaiserliches  Verordnungsrecht  praeter  legem
ist  in  a  63.1  nicht  statuiert.

Weiter  beruft  man  sich  auf  a  63.3,  der  dem  Kaiser  in  allen
wichtigen  Zweigen  der  Heeresverwaltung  ein  Verordnungsrecht  übertrage.
  Aber,  wie  schon  oben  nachgewiesen  ist“,  normiert  a  63.3  nur
ein  kaiserliches  Inspektionsverordnungsrecht.

Endlich  weist  man  auf  a  63.5.  Dieser  Absatz  bestimmt,  daß  die
auf  die  Administration,  Verpflegung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  bezüglichen
  „Anordnungen  für  die  preußische  Armee  den  Kommandeuren
der  übrigen  Kontingente  durch  den  Bundesratsausschuß  für  das  Landheer
  und  die  Festungen,  zur  Nachachtung  in  geeigneter  Weise  mitzuteilen
sind“.  Hieraus  folgert  man  ein  kaiserliches  Verordnungsrecht,  indem
man  behauptet,  daß  die  „Verordnungen  für  die  preußische  Armee“
kaiserliche  Verordnungen  seien,  d.  h.  Verordnungen,  die  vom  König  von
Preußen  nicht  in  seiner  Eigenschaft  als  König,  sondern  als  Kaiser  erlassen
  würden.  Dies  ginge  einmal  daraus  hervor,  daß  diese  Verordnungen,
  nachdem  sie  zunächst  für  die  preußische  Armee  in  Kraft  getreten
  seien,  vom  Bundesrat,  also  von  einem  Reichsorgan,  den
übrigen  Kontingenten  mitzuteilen  seien;  weiter  daraus,  daß  sie  den
übrigen  Kontingenten  zur  Nachachtung  mitzuteilen  seien,  eine  solche
Mitteilung  zur  Nachachtung  aber  nur  vom  Kaiser,  nicht  vom  König  von
Preußen,  auch  nicht  vom  Bundesratsausschuß  ausgehen  könne;  endlich
daraus,  daß  die  Mitteilung  nicht  an  die  Kontingentsherrn,  sondern  an
die  Kommandeure  der  übrigen  Kontingente  zu  erfolgen  habe,  also
an  direkte  Untergebene  des  Kaisers.  Die  Mitteilung  der  Verordnungen
an  die  Kommandeure  durch  den  Bundesratsausschuß  wäre  danach  eine
besondere  Form  der  Verkündung  der  kaiserlichen  Verordnungen  zu  ihrer
Einführung  in  die  nichtpreußischen  Kontingente,  nachdem  sie  zunächst
nur  für  die  preußische  Armee  in  Kraft  getreten  seien.

Dieser  Auslegung  kann  jedoch  nicht  beigepflichtet  werden.  Allerdings
  ist  zuzugeben,  daß  a  63.5  außerordentlich  unglücklich  gefaßt  ist.
Nach  dem  Wortlaute  des  Artikels  sind  „Anordnungen  für  die  preußische

 

1  Vgl.  Gümbel  158.

:  Über  die  richtige  Auslegung  von  a  63.1  f.  u.  S.  34.

3  So  u.  a.  Gau  26.  4  S.  o.  S.  21.

*  So:  Meyer  in  Hirths  Annalen  1880,  8339;  Meyer,  V.R.  II,  43;  Brockhaus
  56  ff.;  Hänel  495;  Tepelmann  24;  Gau  27;  Döhring.