88 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b.
Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision gegen Urteile
der Strafkammern in erster Instanz.
b) Ausdehnung des Begriffs „Derbot“ im Sinne des
89b auf „Gebote“.
g 54.
Der 8 9b B3G. spricht nun zwar allein von „Verboten“ im
Interesse der öffentlichen Sicherheit. Dies ist jedoch nicht so zu
verstehen, als wenn die Derordnungen der Militärbefehlshaber
aus § ob nur in einem Derbieten bestehen können. Kuf Grund
des §& 0b können vielmehr auch Gebote erlassen werden, in
denen positiv ein Tun vorgeschrieben und das Unterlassen
dieses Tuns unter Strafe gestellt wird und nicht ein bestimmtes
un in negativer Weise untersagt wird 5).
Galli a. a. O. will auf Grund des § Ob nur solche Gebote zu-
lassen, die nach Inhalt und Kbsicht zugleich ein Derbot darstellen.
Eine solche Einschränkung ist aber ganz ungerechtfertigt.
o) Individuelle und generelle Sassung der Derbote
auf Grund des 89b.
l 55.
Die Derbote der Militärbefehlshaber aus § ob können sowohl
generell und abstrakt als auch individuell und konkret gefaßt
sein. Sie können mit anderen Worten in der Lorm einer Der-
fügung sowie auch in der Lorm einer Derordnung ergehen 45).
Derbot des Militärbefehlshabers; Reichsrecht sei das Derbot deshalb,
weil es von Reichsorganen ausgehe.
41) Dgl. Rötr. Bd. 40 S. 80; R. v. 7. 4. 1916, v. 2. 5. 1916 (Con-
rad S. 58); Schlauer Dstr###1014 S. 564; Siebert a. a. O.; Strupp
S. 105; Ebermayer bei Stenglein S. 571; Pürschel S. 168; abweichend
Galli DStr3. 1915 S. 108.
22) Vgl. Strupp S. 92; Galli a. a. O. S. 107; Pürschel S. 168; ferner
Anschütz bei Holtzendorff S. 602f., 611 u. oben S. 48f.