Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

88 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b. 
Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision gegen Urteile 
der Strafkammern in erster Instanz. 
b) Ausdehnung des Begriffs „Derbot“ im Sinne des 
89b auf „Gebote“. 
g 54. 
Der 8 9b B3G. spricht nun zwar allein von „Verboten“ im 
Interesse der öffentlichen Sicherheit. Dies ist jedoch nicht so zu 
verstehen, als wenn die Derordnungen der Militärbefehlshaber 
aus § ob nur in einem Derbieten bestehen können. Kuf Grund 
des §& 0b können vielmehr auch Gebote erlassen werden, in 
denen positiv ein Tun vorgeschrieben und das Unterlassen 
dieses Tuns unter Strafe gestellt wird und nicht ein bestimmtes 
un in negativer Weise untersagt wird 5). 
Galli a. a. O. will auf Grund des § Ob nur solche Gebote zu- 
lassen, die nach Inhalt und Kbsicht zugleich ein Derbot darstellen. 
Eine solche Einschränkung ist aber ganz ungerechtfertigt. 
o) Individuelle und generelle Sassung der Derbote 
auf Grund des 89b. 
l 55. 
Die Derbote der Militärbefehlshaber aus § ob können sowohl 
generell und abstrakt als auch individuell und konkret gefaßt 
sein. Sie können mit anderen Worten in der Lorm einer Der- 
fügung sowie auch in der Lorm einer Derordnung ergehen 45). 
Derbot des Militärbefehlshabers; Reichsrecht sei das Derbot deshalb, 
weil es von Reichsorganen ausgehe. 
41) Dgl. Rötr. Bd. 40 S. 80; R. v. 7. 4. 1916, v. 2. 5. 1916 (Con- 
rad S. 58); Schlauer Dstr###1014 S. 564; Siebert a. a. O.; Strupp 
S. 105; Ebermayer bei Stenglein S. 571; Pürschel S. 168; abweichend 
Galli DStr3. 1915 S. 108. 
22) Vgl. Strupp S. 92; Galli a. a. O. S. 107; Pürschel S. 168; ferner 
Anschütz bei Holtzendorff S. 602f., 611 u. oben S. 48f.
	        
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