Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

D. Derordnungsrecht der Kkomm. Eenerale auf Grund des § Ob. 80 
Das Reichsgericht verwendet geflissentlich neben dem Kusdruck 
VDerbot den Terminus „Knordnung“ als gleichbedeutend mit 
jenem. Die Anordnung umfaßt aber nach der juristischen Ter- 
minologie die Verordnung und die Verfügung; sie bildet den 
diesen beiden Begriffen gemeinsamen Oberbegriff. 
d) Ausscheiden rein militärischer Befehle aus dem 
„Kreis der Derbote im Sinne des & ob B36. 
56. 
In Anbetracht dessen, daß gemäß § 6 B36. der § o#b auch auf 
Militärpersonen nwendung findet, erhebt sich die Frage, ob 
rein militärische Befehle auch als Derbote im Sinne des g 9b 
zu gelten haben. Dies ist jedoch entschieden abzulehnen 43). 
Militärische Dienstbefehle fallen selbst dann nicht unter die Der- 
bote im Sinne des § ob, wenn sie wie diese auf Erwägungen 
der öffentlichen Sicherheit zurückzuführen sind. Dies folgt aus 
dem Wesen des Derordnungsrechts auf Grund des § 0b, das 
darin besteht, daß die Militärbefehlshaber für die Jivilbevölke- 
rung Derbote im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen. 
Der Kriegszustand will auf das rein militärische Gebiet überhaupt 
nicht übergreifen; die den Militärbefehlshabern durch das B50. 
verliehenen Machtbefugnisse gegenüber der Jivilbevölkerung 
haben mit seinen rein militärischen Befugnissen gar nichts zu tun. 
Die Befugnisse, die die Militärbefehlshaber auf Grund des B30. 
gegenüber der bürgerlichen Bevölkerung erhalten, stehen und 
fallen mit dem Belagerungszustand. Infolgedessen gehören rein 
militärische Befehle nicht zu den Derboten im Sinne des § ob, 
auch dann nicht, wenn sie sich an die Jivilbevölkerung richten. 
43) Dgl. Ebermayer bei Stenglein S. 371; Galli a. a. O. S. 106fff.; 
Dürschel S. 168f.
	        
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