00 D. Derordnungsrecht der komm. Eenerale auf Grund des § 9 b.
e) Das richterliche DHrüfungsrecht gegenüber den Der-
ordnungen aus § 0b.
857.
Im hinblick auf die eigenartige Rechtsnatur der Verordnungen
aus 8 9b erscheint es zweifelhaft, inwieweit dem Richter ein
prüfungsrecht gegenüber diesen Derordnungen zusteht. hier
gilt zunächst folgender allgemeiner Rechtsgrundsatz: dem Richter
steht kein Drüfungsrecht darüber zu, ob das verbot notwendig
und zweckmäßig ist und inwieweit es dem Interesse der öffent-
lichen Sicherheit wirklich dient. Nur wenn jede SIweckerwähnung
oder Bezugnahme auf §ob B36. im Derbote des Militärbefehls-
habers fehlt, steht dem Richter ein Hrüfungsrecht darüber zu,
ob das Derbot im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen
ist. Diese IJweckbestimmung ist vor allem aus dem Jusammen-
hang und Wortlaut des Derbotes zu entnehmen 4).
Szumanski und Hrank a. a. O. verlangen in Ronsequenz ihrer
Ansicht, daß die Militärbefehlshaber bei Derordnungen aus
§5 ob an die Gesetze gebunden sind, auch Hrüfung der Gesetz-
mäßigkeit der Derbote. Jerner erstreckt sich das richterliche Prüfungs
recht noch darauf, ob die örtliche und sachliche Juständigkeit ge-
wahrt ist, und ob die Tat innerhalb des Geltungsbereichs der
Derbote begangen ist. Endlich ist vom Richter nachzuprüfen, ob
die Derordnungen richtig bekannt gemacht sind 45).
Ob der kommandierende General von seiner Derordnungs-
44) Dgl. PDürschel S. 241 f.; Strupp S. 90; Conrad S. 56, 57, 72,
siehe oben S. 81; abweichend Szumanski S. 16; Irank in L3. 1015
S. öff.
45) Dgl. Damerow JW#. 115 a. a. O.; Pürschel a. a. O.; Rö. v.
25. 11. 1915 (Recht 1916 S. 15), auch Rö. v. 14. 2. 1916 (Conrad
S. 56); z. T. abweichend Cramer a. a. O. — Die lburteilung der Der-
gehen gegen § ob liegt den Fivilgerichten ob, falls keine besonderen
Kriegsgerichte gemäß § 10 B3„6. gebildet worden sind.