D. Derordnungsrecht der komm. Eenerale auf Erund des SFob. o1
gewalt einen wirklich zweckmäßigen Gebrauch gemacht hat, dafür
ist er lediglich den ihm vorgesetzten Dienststellen gegenüber ver-
antwortlich.
Dierter Kbschnitt.
Das Strafgesetz des § Ob B36.
a) Der objektive Tatbestand des § 0b.
l 58.
Das Strafgesetz des § ob B36. zerfällt in zwei äußere oder
objektive Tatbestände. Einmal erfüllt den objektiven Catbestand
des 8 9b, wer ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder
während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der
öffentlichen Sicherheit erlassenes Derbot übertritt. Sodann ver-
stößt auch derjenige gegen 89b B3G., der zur Übertretung eines
solchen Derbotes auffordert oder anreizt.
1. Die erste Begehungsform des § öb B36.
Don den einzelnen Merkmalen des objektiven Catbestands
der ersten Begehungsform des § ob sind oben bereits die Be-
griffe des Derbotes und der öffentlichen Sicherheit näher erörtert
worden. Zu den Doraussetzungen des objektiven Tatbestandes
des § ob gehört namentlich noch, daß das Derbot bei Erklärung
des Belagerungszustandes oder während desselben erlassen ist,
und daß es vom örtlich zuständigen Militärbefehlshaber ausgeht 46).
2. Die zweite Begehungsform des 8§ 9b B36.
Bei der zweiten Begehungsform des § ob fragt es sich ins-
besondere, wie die Catbestandsmerkmale des Kufforderns und
46) Darüber, wer als Militärbefehlshaber im Sinne des § ob an-
zusehen ist, vgl. oben S. 10ff.