D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b. 93
3. Dollendung und Dersuch des Vergehens gegen
8 9b B3G.
Hinsichtlich der Hrage nach Dollendung und Dersuch des Der-
gehens gegen § ob ist zu betonen, daß der äußere Catbestand
des 8 9b in der ersten Begehungsform auf jeden Jall Dollendung
verlangt. Denn hätte der Dersuch besonders unter Strafe gestellt
werden sollen, so hätte dies, da es sich im Jalle des § ob um
ein Dergehen handelt, besonders gesagt werden müssen (88 1,
43 RStGB.).
Der Dersuch des Dergehens gegen § 0b ist somit straflos 50).
Szumanstki und Pürschel a. a. O. nehmen die Strafbarkeit des
Dersuchs des Dergehens gegen § ob für den Fall an, daß die
einzelne Knordnung den Dersuch ausdrücklich verbietet. Die
Militärbefehlshaber vermögen aber durch ihre Derordnungen
den §0b B36. nicht in dieser Weise zu ändern, da das B# ., wie
erwähnt, ein Derfassungsgesetz ist und die Derordnungen der
Militärbefehlshaber an der Derfassung, mithin auch am B36.,
eine Schranke finden.
b) Der subjektive Tatbestand des § ob B36.
650.
Was den subjektiven Tatbestand des Dergehens gegen § 9b
B36. anbetrifft, so kann die Übertretung des letzteren sowohl
eine vorsätzliche wie auch eine fahrlässige sein. Kuf jeden Sall
setzt aber die Strafbarkeit wegen Ubertretung eines gemäß § 0b
erlassenen Derbotes ein Derschulden des Täters voraus.
1. Dorsätzliche Ubertretung des Derbotes aus 3 05b.
Der Dorsatz ist nach der herrschenden Strafrechtslehre zu defi-
nieren als die Kenntnis der zum gesetzlichen Catbestand ge-
50) Dgl. R . v. 12. 8. 1915 (Conrad S. 70); Rstr. Bd. 40 5. 253,
257; abweichend Szumanski S. 15; Dürschel S. 235.