Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

94 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b. 
hörenden oder die Strafbarkeit erhöhenden Tatumstände 51). 
Demgemäß gehört nach Unsicht des Reichsgerichts bei der Über- 
tretung des § ob zum Dorsatz „die bewußte Dornahme derjenigen 
Handlungen, in denen der Catbestand einer Juwiderhandlung 
gegen §ob B36. in Derbindung mit dem Derbote des Militär- 
befehlshabers zu finden ist“ 52). Das Bewußtsein der Rechts- 
widrigkeit gehört im Jalle des § ob B36. nicht zum Dorsatz. 
Wie bei allen Delikten, die nicht eine bestimmte Kbsicht fordern, 
so reicht auch bei § Ob B50. dolus eventualis (bedingter Dorsatz 
oder dolus indeterminatus) aus. 
2. Sahrlässiges Zuwiderhandeln gegen 8 9b B3G. 
Über fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen 8 9b sagt das BZ36G. 
zwar nichts, es ist aber verfehlt, daraus zu schließen, daß nur vor— 
sätzliche Zuwiderhandlungen durch 8 9b getroffen sein sollen. 
Denn ein Satz, daß die fahrlässige Verletzung eines Strafgesetzes 
nur strafbar sei, falls dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, 
existiert nicht. Während nun nach der Ansicht der einen die Ver— 
bote aus 8 9b wegen ihres vorwiegend polizeilichen Charakters 
stets fahrlässig übertreten werden können, erklärt die andere, 
besonders vom Reichsgericht vertretene Ansicht den Jusammen- 
hang der gesetzlichen Bestimmung sowie Inhalt, Wortlaut und 
Iweck der einzelnen Dorschriften für maßgebend dafür, ob die 
bloß fahrlässige Juwiderhandlung gegen § ob strafbar ist oder 
nicht. Die letztere Ansicht trifft allein das Richtige 53). Denn nicht 
51) Dgql. Irank S. 134. 
52) Dgl. Ro. v. 8. 9. 1915, v. 8. 10. 1015, v. 1. 6. 1015, ferner v. 
26. 7. 1915 (Conrad S. 85 ff.); Pürschel S. 230; Galli Dtr##. #a. a. O. 
S. 332; Menner JW#. 1916 S. 85; auch Röstr. Bd. 50 S. 270; Irank 
a. a. O. S. 145. 
53) Dgl. Re. v. 12. 4. 1915, v. 2. 7. 1915, v. 1. 2. 1916 (Conrad 
S. 85); Ebermauer bei Stenglein S. 372; Dürschel a. a. O.; Menner
	        
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