Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

E. Befugnis d. komm. Generale zur Erklär. d. verschärften Bel-Zust. 95 
alle Anordnungen aus 8 9b ergehen in vorwiegend polizeilichem 
Interesse. Es gibt auch Anordnungen im Interesse der öffent— 
lichen Sicherheit, die nicht überwiegend polizeilicher Art sind 
und die deshalb ihrem Inhalte nach nur eine vorsätzliche Ju- 
widerhandlung zulassen. Infolgedessen muß unbedingt jedesmal 
geprüft werden, ob der Gegenstand des Derbotes sicherheits- 
polizeilicher Natur ist, oder ob Inhalt, Sinn und Wortlaut fahr- 
lässiger Übertretung entgegenstehen. Der Begriff der Jahr- 
lässigkeit ist hier der gleiche wie bei anderen Delikten. 
c) Teilnahme an einem Dergehen gegen #§ Ob B36. 
l0. 
Im übrigen finden auf das Strafgesetz des §ob die allgemeinen 
strafrechtlichen Grundsätze in gleicher Weise Knwendung wie 
auf andere Strafgesetze. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich 
der Teilnahmehandlungen (§8 47ff. RSt GB.), von denen alle 
Sormen wie Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe, in Betracht 
kommen 54). Die Beihilfe setzt auf beiden Seiten vorsätzliches 
üÜbertreten des Derbotes des Militärbefehlshabers voraus. 
E. Die Befugnis der Kommandierenden Eenerale 
und Festungskommandanten zur Erklärung des 
verschärften Belagerungszustandes auf Grund des 
8 5 B56. 
(61. 
Die im voraufgegangenen erörterten, recht umfangreichen 
Befugnisse der kommandierenden Generale und Sestungs- 
a. a. O.; SzUumanski S. 15; dagegen Bayr. OCG. v. 28. 1. 1915 (D35. 
5 S. 202); Strupp S. 112; Goldschmidt JW# 1015 S. 1226 Kr. 2; 
siehe auch oben S. 85. 
51) Dgl. R e. v. 1. 6. 1915 (Recht 1915 S. 346); Pürschel §. 235 ff.; 
Strupp S. 115.
	        
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