E. Befugnis d. komm. Generale zur Erklär. d. verschärften Bel-Zust. 95
alle Anordnungen aus 8 9b ergehen in vorwiegend polizeilichem
Interesse. Es gibt auch Anordnungen im Interesse der öffent—
lichen Sicherheit, die nicht überwiegend polizeilicher Art sind
und die deshalb ihrem Inhalte nach nur eine vorsätzliche Ju-
widerhandlung zulassen. Infolgedessen muß unbedingt jedesmal
geprüft werden, ob der Gegenstand des Derbotes sicherheits-
polizeilicher Natur ist, oder ob Inhalt, Sinn und Wortlaut fahr-
lässiger Übertretung entgegenstehen. Der Begriff der Jahr-
lässigkeit ist hier der gleiche wie bei anderen Delikten.
c) Teilnahme an einem Dergehen gegen #§ Ob B36.
l0.
Im übrigen finden auf das Strafgesetz des §ob die allgemeinen
strafrechtlichen Grundsätze in gleicher Weise Knwendung wie
auf andere Strafgesetze. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich
der Teilnahmehandlungen (§8 47ff. RSt GB.), von denen alle
Sormen wie Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe, in Betracht
kommen 54). Die Beihilfe setzt auf beiden Seiten vorsätzliches
üÜbertreten des Derbotes des Militärbefehlshabers voraus.
E. Die Befugnis der Kommandierenden Eenerale
und Festungskommandanten zur Erklärung des
verschärften Belagerungszustandes auf Grund des
8 5 B56.
(61.
Die im voraufgegangenen erörterten, recht umfangreichen
Befugnisse der kommandierenden Generale und Sestungs-
a. a. O.; SzUumanski S. 15; dagegen Bayr. OCG. v. 28. 1. 1915 (D35.
5 S. 202); Strupp S. 112; Goldschmidt JW# 1015 S. 1226 Kr. 2;
siehe auch oben S. 85.
51) Dgl. R e. v. 1. 6. 1915 (Recht 1915 S. 346); Pürschel §. 235 ff.;
Strupp S. 115.