Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

96 E. Befugnis d. komm. Generale zur Erklär. d. verschärften Bel.-õust. 
kommandanten aus den §§ 4 und ob B36. sind noch insofern 
einer Steigerung fähig, als auf Grund des § 5 B365, eine Reihe 
von Derfassungsartikeln für die Dauer des Belagerungszustandes 
suspendiert werden können. § 5 B36. lautet vollständig: „Wird 
bei Erklärung des Belagerungszustandes für erforderlich erachtet, 
die Krtikel 5, 6, 7, 27, 28, 20, 50 und 36 der Derfassungsurkunde 
oder einzelne derselben zeit= und distriktweise außer Kraft zu 
setzen, so müssen die Bestimmungen darüber ausdrücklich in die 
Bekanntmachung über die Erklärung des Belagerungszustandes 
aufgenommen oder in einer besonderen, unter der nämlichen 
Form (8 3) bekanntzumachenden Derordnung verkündet werden. — 
Die Suspension der erwähnten Hrtikel oder eines derselben ist 
nur für den Bezirk zulässig, der in Belagerungszustand erklärt 
ist, und nur für die Dauer des Belagerungszustandes.“ Wird 
von dieser Befugnis zur Kufhebung der hier aufgeführten Krtikel 
der DrD U. Gebrauch gemacht, so spricht man von „verschärftem 
oder qualifiziertem Belagerungszustand“. 
Der §5 B50e. ist ebenso wie die §8 4 und ob B30. durch Krt. 68 
RD. Reichsrecht geworden; denn die in § 5 B36. ausgesprochene 
Berechtigung zur Suspension von Derfassungsartikeln gehört ohne 
Iweifel zu den Wirkungen der Erklärung des Kriegszustandes“!). 
Es handelt sich jedoch hier nicht, wie in den Sällen der §§ 4 und 9b 
B36., um eine obligatorische Wirkung der Erklärung des Be- 
lagerungszustandes, sondern um eine fakultative, da die Wirkung 
aus § 5 B36. nicht notwendig und unmittelbar mit der Erklärung 
des Belagerungszustandes eintritt, sondern erst nach einer be- 
sonders dazu bestimmten Erklärung. Sie ist „Jusatzmaßregel“, 
wie Haenel 1 S. 4357 sie nennt. 
1) Dcl. oben S. 1f.
	        
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