96 E. Befugnis d. komm. Generale zur Erklär. d. verschärften Bel.-õust.
kommandanten aus den §§ 4 und ob B36. sind noch insofern
einer Steigerung fähig, als auf Grund des § 5 B365, eine Reihe
von Derfassungsartikeln für die Dauer des Belagerungszustandes
suspendiert werden können. § 5 B36. lautet vollständig: „Wird
bei Erklärung des Belagerungszustandes für erforderlich erachtet,
die Krtikel 5, 6, 7, 27, 28, 20, 50 und 36 der Derfassungsurkunde
oder einzelne derselben zeit= und distriktweise außer Kraft zu
setzen, so müssen die Bestimmungen darüber ausdrücklich in die
Bekanntmachung über die Erklärung des Belagerungszustandes
aufgenommen oder in einer besonderen, unter der nämlichen
Form (8 3) bekanntzumachenden Derordnung verkündet werden. —
Die Suspension der erwähnten Hrtikel oder eines derselben ist
nur für den Bezirk zulässig, der in Belagerungszustand erklärt
ist, und nur für die Dauer des Belagerungszustandes.“ Wird
von dieser Befugnis zur Kufhebung der hier aufgeführten Krtikel
der DrD U. Gebrauch gemacht, so spricht man von „verschärftem
oder qualifiziertem Belagerungszustand“.
Der §5 B50e. ist ebenso wie die §8 4 und ob B30. durch Krt. 68
RD. Reichsrecht geworden; denn die in § 5 B36. ausgesprochene
Berechtigung zur Suspension von Derfassungsartikeln gehört ohne
Iweifel zu den Wirkungen der Erklärung des Kriegszustandes“!).
Es handelt sich jedoch hier nicht, wie in den Sällen der §§ 4 und 9b
B36., um eine obligatorische Wirkung der Erklärung des Be-
lagerungszustandes, sondern um eine fakultative, da die Wirkung
aus § 5 B36. nicht notwendig und unmittelbar mit der Erklärung
des Belagerungszustandes eintritt, sondern erst nach einer be-
sonders dazu bestimmten Erklärung. Sie ist „Jusatzmaßregel“,
wie Haenel 1 S. 4357 sie nennt.
1) Dcl. oben S. 1f.