100 E. Befugnis d. komm. Generale zur Erklär. d. verschärften Bel.-Sust.
habern, also den kommandierenden Generalen und Sestungs-
kommandanten bingegen verblieben 5).
Sweiter Kbschnitt.
Seitpunkt und Sorm der Derkündung des verschärften
Belagerungszustandes.
65.
Über den Seitpunkt der Derkündung des verschärften Belage-
rungszustandes sagt der § 5 B50. nichts bestimmtes. Nach richtiger
Ansicht kann diese sowohl gleichzeitig mit der Erklärung des ein-
fachen Belagerungszustandes als auch später erfolgen 4). Der
Kusdruck des Gesetzes „bei Erklärung des Belagerungszustandes“
ist nicht als Bezeichnung der Seit aufzufassen, wie aus dem Wort-
laut des Satz 2 §5 B50. erhellt (. „oder in einer besonderen,
unter der nämlichen Lorm [§ 5] bekannt zu machenden Der-
ordnung verkündet werden“").
Was schließlich die Lorm der Derkündung des verschärften
Belagerungszustandes angeht, so sagt § 5 B356. selbst, daß sie
die nämliche sein muß wie die der Derkündung des einfachen
Belagerungszustandes. Diese ist im § 5 B36. bestimmt. Wie
oben bereits dargetan worden ist, hat man die Dorschrift des 83 BZG.
nur insoweit als ius cogens anzusehen, als es darauf ankommt,
daß die Erklärung des Belagerungszustandes oder hier des ver-
schärften Belagerungszustandes überhaupt zur Kenntnis der
Bevölkerung und der Behörden gebracht wird 3). Im binblick
3) Im einzelnen gilt von der Juständigkeit der komm. Generale
und Lestungskommandanten nach § 5 B56. dasselbe wie in den Sällen
der §§ 4 und ob B536., vgl. oben S. löff.
4) Dgl. Hald## S. 5f.; Olshausen in Goltd. Krchiv 1914 S. 502;
Dürschel S. 122; Strupp S. 65.
5) Dgql. oben S. off.