E. Befugnis d. komm. Generale zur Erklär. d. verschärften Bel.Zust. 101
auf die reichsrechtliche Geltung des 8 5 B3ZG. ist zu beachten,
daß in den nichtpreußischen Eliedstaaten des Reiches nicht die
im §5 genannten Krtikel der preußischen Derfassungsurkunde,
sondern die entsprechenden Bestimmungen der betreffenden
einzelstaatlichen Derfassung oder sonstigen Gesetze in die
Erklärung des verschärften Belagerungszustandes aufzunehmen
sind.
Derfehlt ist es, den § 5 B30. in Anbetracht der Wortfassung,
in die ihn der Gesetzgeber gekleidet hat, als eine Dorschrift an-
zusehen, die lediglich über die Sorm der Erklärung des verschärften
Belagerungszustandes eine Bestimmung treffe, während die
Krtikel der Derfassung von vornherein keine Schranken für
die Derordnungsgewalt der Militärbefehlshaber bildeten #).
Diese Ansicht übersieht, daß das B36. nur Kusführungs-
gesetz zu Krt. 111 Prb U. ist, der ausdrücklich die Suspensions-
befugnis vorschreibt; es kann aber nicht das Kusführungsgesetz
zu rt. 111 eine über diesen rtikel hinausgehende Befugnis
erteilen.
Dritter Kbschnitt.
Die einzelnen in § 5 B356. genannten Krtikel der DrD. und
ihre teilweise Ersetzung durch Reichsgesetze.
6 64.
Zum Schlusse sei nun kurz erörtert, inwieweit die einzelnen
im 35 B36. genannten Hrtikel der DrDU. durch reichsgesetzliche
Dorschriften ersetzt sind. Junächst benennt § 5 B3„6. die Hrt. 5
und 6 Drb U. Diese lauten: Krt. 5. „Die persönliche Freiheit ist
gewährleistet. Die Bedingungen und Lormen, unter welchen
56) Dgl. Gutachten des Geh. Regierungsrats Pfeffer von Salomon
Gitiert bei Özumanski S. 17); im Ergebnis ähnlich Arndt DI3Z. 1914
S. 1155.