102 E. Befugnis d. komm. Generale zur Erklär. d. verschärften Bel.-Sust.
eine Beschränkung derselben, insbesondere eine Derhaftung, zu-
lässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt.“ — Hrt. 6.: „Die
Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und haus-
suchungen sowie die Beschlagnahme von Briefen und Dapieren
sind nur in den gesetzlich bestimmten Jällen und Lormen gestattet."“
Nach Laband IV S. 48 5. Kuflage ist an die Stelle dieser Krtikel
der Dr Dll. das I. Buch 8. und 9. kbschnitt der Reichsstrafprozeß-
ordnung getreten?). Dies ist jedoch nur bedingt richtig.
Die Gesetze, die gemäß den Hrtikeln 5 und 6 DrD U. die Sälle
der Beschränkung der persönlichen Freiheit bestimmen, sind die
preußischen Gesetze vom 12. Lebruar 1850 über den Schutz der
persönlichen Sreiheit und betreffend die Stellung unter Dolizei-
aufsicht. Nur soweit diese Gesetze die Beschränkung der persön-
lichen Lreiheit während eines vor den ordentlichen Gerichten
schwebenden Strafverfahrens regeln, sind sie durch den 8. und
9. Hbschnitt des I. Buches der RÖtpO. ersetzt. Unberührt durch
die genantnen Bestimmungen der RtD. bleiben hingegen
die §§ 60—10 des Gesetzes über den Schutz der persönlichen Srei-
heit, die von Beschränkungen dieser Sreiheit außerhalb des Straf-
verfahrens wie von der polizeilichen Derwahrung von DPersonen
zum eigenen Schutz oder zur Kufrechterhaltung der öffentlichen
Sittlichkeit, Sicherheit und Kuhe — der sogenannten „Schutz-
haft" — und von dem Eindringen in die Wohnung zur Nacht-
zeit handeln 2). Das I. Buch 8. und 9. Kbschnitt der Rötp.
ist also nur zum Ceil an die Stelle der Krt. 5 und 6 Prdl. ge-
treten. Nach Strupp a. a. G. sind demnach sowohl die genannten
Bestimmungen der RStDO. als auch die Krt. 5 und 6 Drd U.
7) Ebenso GOlshausen Goltd. Krch. Bd. 61 S. 503; hHaldu S. 59;
Brüß S. 75; auch v. Micolai S. 31.
8) Dgl. Stier-Somlo (Text) S. 147; Dürschel S. 106; Strupp S. 71;
ROtr. B5. 15 S. 358; bezüglich des Großherzogt. Baden v. Nicolai
S. 31.