Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

102 E. Befugnis d. komm. Generale zur Erklär. d. verschärften Bel.-Sust. 
eine Beschränkung derselben, insbesondere eine Derhaftung, zu- 
lässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt.“ — Hrt. 6.: „Die 
Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und haus- 
suchungen sowie die Beschlagnahme von Briefen und Dapieren 
sind nur in den gesetzlich bestimmten Jällen und Lormen gestattet."“ 
Nach Laband IV S. 48 5. Kuflage ist an die Stelle dieser Krtikel 
der Dr Dll. das I. Buch 8. und 9. kbschnitt der Reichsstrafprozeß- 
ordnung getreten?). Dies ist jedoch nur bedingt richtig. 
Die Gesetze, die gemäß den Hrtikeln 5 und 6 DrD U. die Sälle 
der Beschränkung der persönlichen Freiheit bestimmen, sind die 
preußischen Gesetze vom 12. Lebruar 1850 über den Schutz der 
persönlichen Sreiheit und betreffend die Stellung unter Dolizei- 
aufsicht. Nur soweit diese Gesetze die Beschränkung der persön- 
lichen Lreiheit während eines vor den ordentlichen Gerichten 
schwebenden Strafverfahrens regeln, sind sie durch den 8. und 
9. Hbschnitt des I. Buches der RÖtpO. ersetzt. Unberührt durch 
die genantnen Bestimmungen der RtD. bleiben hingegen 
die §§ 60—10 des Gesetzes über den Schutz der persönlichen Srei- 
heit, die von Beschränkungen dieser Sreiheit außerhalb des Straf- 
verfahrens wie von der polizeilichen Derwahrung von DPersonen 
zum eigenen Schutz oder zur Kufrechterhaltung der öffentlichen 
Sittlichkeit, Sicherheit und Kuhe — der sogenannten „Schutz- 
haft" — und von dem Eindringen in die Wohnung zur Nacht- 
zeit handeln 2). Das I. Buch 8. und 9. Kbschnitt der Rötp. 
ist also nur zum Ceil an die Stelle der Krt. 5 und 6 Prdl. ge- 
treten. Nach Strupp a. a. G. sind demnach sowohl die genannten 
Bestimmungen der RStDO. als auch die Krt. 5 und 6 Drd U. 
7) Ebenso GOlshausen Goltd. Krch. Bd. 61 S. 503; hHaldu S. 59; 
Brüß S. 75; auch v. Micolai S. 31. 
8) Dgl. Stier-Somlo (Text) S. 147; Dürschel S. 106; Strupp S. 71; 
ROtr. B5. 15 S. 358; bezüglich des Großherzogt. Baden v. Nicolai 
S. 31. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.