E. Befugnis d. komm. Generale zur Erklär. d. verschärften Bel.-Sust. 105
diese Derfügungen des Militärbefehlshabers Betroffene ist über
das Rechtsmittel der Beschwerde an das Reichsmilitärgericht zu
belehren (§ 3 des Ges.), das in der Besetzung von vier Richtern
und drei Offizieren über diese entscheidet. Ebenso wie die Ratp O.
schreibt das zitierte Gesetz (§ 4) vor, daß der Derhaftete spätestens
am Tage nach seiner Derhaftung durch einen Richter zu ver-
nehmen ist, was auch für den SJall einer Kufenthaltsbeschränkung
gilt (§ 11 des Ges.). Schließlich trifft das Gesetz noch besondere
Bestimmungen über Hußerkrafttreten des haftbefehls (§§ 7—10
des Ges.) und der Kufenthaltsbeschränkung, über Zestellung
eines Derteidigers (§8 7—10 des Ges.) und über Knrechnung der
Schutzhaft auf die zu erkennende Strafe (§ 12 des Ges.) 11).
Unberührt in seiner Gültigkeit bleibt durch die Suspension des
Krt. 5 DrD U. der §#0 des Reichsgesetzes über das Daßwesen vom
12. Oftober 1867. NUach §#0 dieses Gesetzes kann die Daßpflichtig-
keit, wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundes-
staates oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Un-
ruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint, überhaupt oder
für einen bestimmten Bezick, oder zu Reisen aus und nach be-
stimmten Staaten des Kuslandes durch Knordnung des Bundes-
präsidiums vorübergehend eingeführt werden.
Weiterhin bezeichnet der § 5 B50. den Krt. 7 DrD . als sus-
pendierbar. Krt. 7 DrD U. lautet: „Miemand darf seinem gesetz-
lichen Richter entzogen werden. Kusnahmegerichte und außer-
ordentliche Kommissionen sind unstatthaft.“ Dieser Hrtikel ist
ersetzt durch § 16 Satz 1 und 2 GDG. Da jedoch § 16 Satz 3 GbD.
bestimmt, daß die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte
und Standrechte durch Satz 1 und 2 des §3 16 GD. nicht berührt
11) Einzelnes über das Schutzhaftgesetz vgl. bei preiser 53. 1917
S. Jöff.; über das Derhältnis von Schutzhaft und Untersuchungshaft
siehe Seisenberger a. a. O.