Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

114 Knhang. 
selben die Untersuchung und Kburteilung der Verbrechen des 
Hochverrats, des Landesverrats, des Mordes, des Kufruhrs, der 
tätlichen Widersetzung, der zerstörung von Eisenbahnen und 
Telegraphen, der Befreiung von Gefangenen, der Meuterei, des 
Raubes, der Plünderung, der Erpressung, der Derleitung der 
Soldaten zur Untreue und der in den §§ 8 und 9 mit Strafe be- 
drohten Derbrechen und Dergehen, insofern alle genannten Der- 
brechen und Dergehen nach der Erklärung und Bekanntmachung 
des Belagerungszustandes begangen oder fortgesetzte Derbrechen sind. 
Ist die Suspension des Krt. 7 der Derfassungsurkunde nicht 
vom Staatsministerium erklärt, so bleibt in Sriedenszeiten bei 
den von dem Kriegsgerichte eingeleiteten Untersuchungen die 
Dollstreckung des Urteils ausgesetzt, bis die Suspension vom 
Staatsministerium genehmigt ist. 
s 11. 
Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Mitgqliedern, unter denen 
zwei von dem Dorstande des Jivilgerichtes des Ortes zu be- 
zeichnende richterliche Sivilbeamte und drei von dem Militär- 
befehlshaber, welcher an dem GCrte den Befehl führt, zu er- 
nennende COffiziere sein müssen. Die Offiziere sollen mindestens 
Hauptmannsrang haben; fehlt es an GCffizieren dieses höheren 
Ranges, so ist die Jahl aus Offizieren des nächsten Grades zu er- 
gänzen. · 
Sofernineinervomseindeeingeschlossenensestungdieer- 
forderliche Zahl von richterlichen Zivilbeamten nicht vorhanden 
ist, soll dieselbe von dem kommandierenden Militärbefehlshaber 
aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung ergänzt werden. 
Ist kein richterlicher Zivilbeamter in der Festung vorhanden, so 
ist stets ein Kuditeur Zivilmitglied des Kriegsgerichts. 
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine ganze Provinz
	        
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