114 Knhang.
selben die Untersuchung und Kburteilung der Verbrechen des
Hochverrats, des Landesverrats, des Mordes, des Kufruhrs, der
tätlichen Widersetzung, der zerstörung von Eisenbahnen und
Telegraphen, der Befreiung von Gefangenen, der Meuterei, des
Raubes, der Plünderung, der Erpressung, der Derleitung der
Soldaten zur Untreue und der in den §§ 8 und 9 mit Strafe be-
drohten Derbrechen und Dergehen, insofern alle genannten Der-
brechen und Dergehen nach der Erklärung und Bekanntmachung
des Belagerungszustandes begangen oder fortgesetzte Derbrechen sind.
Ist die Suspension des Krt. 7 der Derfassungsurkunde nicht
vom Staatsministerium erklärt, so bleibt in Sriedenszeiten bei
den von dem Kriegsgerichte eingeleiteten Untersuchungen die
Dollstreckung des Urteils ausgesetzt, bis die Suspension vom
Staatsministerium genehmigt ist.
s 11.
Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Mitgqliedern, unter denen
zwei von dem Dorstande des Jivilgerichtes des Ortes zu be-
zeichnende richterliche Sivilbeamte und drei von dem Militär-
befehlshaber, welcher an dem GCrte den Befehl führt, zu er-
nennende COffiziere sein müssen. Die Offiziere sollen mindestens
Hauptmannsrang haben; fehlt es an GCffizieren dieses höheren
Ranges, so ist die Jahl aus Offizieren des nächsten Grades zu er-
gänzen. ·
Sofernineinervomseindeeingeschlossenensestungdieer-
forderliche Zahl von richterlichen Zivilbeamten nicht vorhanden
ist, soll dieselbe von dem kommandierenden Militärbefehlshaber
aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung ergänzt werden.
Ist kein richterlicher Zivilbeamter in der Festung vorhanden, so
ist stets ein Kuditeur Zivilmitglied des Kriegsgerichts.
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine ganze Provinz