Anhang. 117
6. Gegen die Urteile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel
statt. Die auf Codesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen
jedoch der Bestätigung des in § 7 bezeichneten Militärbefehlshabers,
und zwar in Sriedenszeiten der Bestätigung des kommandierenden
Generals der Drovinz.
7. lle Strafen, mit Kusnahme der Lodesstrafe, werden binnen
24 Stunden nach der Derkündigung des Erkenntnisses, Todesstrafen
binnen gleicher Srist nach Bekanntmachung der erfolgten Bestätigung
an den Ungeschuldigten zum Dollzug gebracht.
8. Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. ind Er-
kenntnisse, welche auf Codesstrafe lauten, bei Hufhebung des
Belagerungszustandes noch nicht vollzogen, so wird die Strafe
von den ordentlichen Gerichten in diejenige Strafe um-
gewandelt, welche, abgesehen von dem Belagerungszustande,
die gesetzliche Jolge der von dem Kriegsgerichte als erwiesen
angenommenen Lat gewesen sein würde.
8 14.
Dir Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung
des Belagerungszustandes auf.
g 15.
Nach aufgehobenem Belagerungszustande werden alle vom
Kriegsgerichte erlassenen Urteile samt Belagstücken und dazu
gehörenden Herhandlungen sowie die noch schwebenden Unter-
suchungssachen an die ordentlichen Gerichte abgegeben; diese
haben in den von dem Kriegsgericht noch nicht abgeurteilten Lachen
nach den ordentlichen Strafgesetzen, und nur in den Sällen des
650 nach den in diesem getroffenen Strafbestimmungen zu er-
kennen.