122 Anhang.
Knordnungen der Militärbefehlshaber eine militärische Zentral-
instanz als ZKufsichtsstelle und Beschwerdestelle errichtet.
Die näheren Knordnungen ergehen durch Keiserliche Der-
ordnung.
Dorstehende Bestimmung findet auf das Königreich Bayuern
keine nwendung.
VDerordnung zur Kusführung des Gesetzes über den
Kriegszustand. Dom 4. Dezember 1016. (RBl. 1010,
S. 1332.)
81.
Hufsichts= und Beschwerdestelle gegenüber den Anordnungen,
die die Militärbefehlshaber auf Grund des in der Derordnung
vom 31. Juli 1014 (Reichs-Gesetzblatt S. 263) erklärten Kriegs=
zustandes treffen, ist ein Obermilitärbefehlshaber mit dem Sitze
in Berlin.
5 2.
Für die Beschwerden an den GEbermilitärbefehlshaber gilt
folgendes:
1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Derfügungen, die im
Einzelfall zum Gegenstand haben: ·
a) Beschränkungen der persönlichen Freiheit, soweit nicht das
Gesetz, betreffend die Derhaftung und Kufenthalts-
beschränkung auf Grund des KRriegszustandes und des
Belagerungszustandes vom 4. Dezember 1916, Unwendung
findet;
b) Jensurmaßnahmen gegenüber der Presse, sowie gegenüber den
Theatern, Cichtspieltheatern und anderen Schaustellungen;
c) Beschränkungen der Dereins= und Dersammlungsfreiheit.
2. Das Beschwerderecht steht dem zu, gegen den die Der fügung
des Militärbefehlshabers gerichtet ist.