Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

122 Anhang. 
Knordnungen der Militärbefehlshaber eine militärische Zentral- 
instanz als ZKufsichtsstelle und Beschwerdestelle errichtet. 
Die näheren Knordnungen ergehen durch Keiserliche Der- 
ordnung. 
Dorstehende Bestimmung findet auf das Königreich Bayuern 
keine nwendung. 
VDerordnung zur Kusführung des Gesetzes über den 
Kriegszustand. Dom 4. Dezember 1016. (RBl. 1010, 
S. 1332.) 
81. 
Hufsichts= und Beschwerdestelle gegenüber den Anordnungen, 
die die Militärbefehlshaber auf Grund des in der Derordnung 
vom 31. Juli 1014 (Reichs-Gesetzblatt S. 263) erklärten Kriegs= 
zustandes treffen, ist ein Obermilitärbefehlshaber mit dem Sitze 
in Berlin. 
5 2. 
Für die Beschwerden an den GEbermilitärbefehlshaber gilt 
folgendes: 
1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Derfügungen, die im 
Einzelfall zum Gegenstand haben: · 
a) Beschränkungen der persönlichen Freiheit, soweit nicht das 
Gesetz, betreffend die Derhaftung und Kufenthalts- 
beschränkung auf Grund des KRriegszustandes und des 
Belagerungszustandes vom 4. Dezember 1916, Unwendung 
findet; 
b) Jensurmaßnahmen gegenüber der Presse, sowie gegenüber den 
Theatern, Cichtspieltheatern und anderen Schaustellungen; 
c) Beschränkungen der Dereins= und Dersammlungsfreiheit. 
2. Das Beschwerderecht steht dem zu, gegen den die Der fügung 
des Militärbefehlshabers gerichtet ist.
	        
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