Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

Anhang. 123 
S. Die Beschwerde wird bei dem Militärbefehlshaber eingelegt, 
der die Derfügung getroffen hat. 
Erachtet er die Beschwerde für begründet, so hat er ihr ab- 
zubelfen, andernfalls sie sofort dem Obermilitärbefehlshaber vor- 
zulegen. 
4. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch 
kann der Dollzug der angefochtenen Derfügung sowohl vom 
Militärbefehlshaber als auch vom Obermilitärbefehlshaber aus- 
gesetzt werden. 
5. Erachtet der Obermilitärbefehlshaber die Beschwerde für 
begründet, so kann er die erforderliche Derfügung selbst treffen 
oder dem Militärbefehlshaber übertragen. 
 
	        
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