Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

R. v. Decker's Verlag 
G. Schenchk, Königl. Hofbuchhändler 
Berlin SW. 19 
  
  
Zusammenstellung 
der 
Aus= und Durchfuhrverbote 
(nach dem Statistischen Warenverzeichnis) 
der Sentralstellen für Kusfuhrbewilligungen 
sowie der Bestimmungen über die Einfuhr 
Kbgeschlossen am 18. September 1017 
Don 
Dr. Otto Repenning 
wissenschaftlicher Assistent der Handelshammer zu Hamburg 
  
  
Die Susammenstellung umfaßt die jetzt geltenden Kus-, Durch= und Einfuhr- 
bestimmungen mit den dazu erlassenen Kusnahmen sowie ein Derzeichnis der 
Sentralstellen für Zusfuhrbewilligungen. 
Die De öffentlichung unterscheidet sich von den bisherigen im wesentlichen 
dadurch, daß die Grundlage das 
Statistische Warenverzeichnis 
bildet, dessen amtliche im R. v. Decker'schen Derlage erscheinende Kusgabe schon 
ländere Seit vergriffen ist und für das diese Susammenstellung als 
willkommener Ersatz gelten darf! Den einzelnen Nummern des Der- 
zeichnisses sind die Bemerkungen über die Kus= und Durchfuhrverbote angefügt; 
und dadurch ist gliichzeitig ermöglicht worden, auch die Waren kenntlich zu 
machen, die den Derboten nicht unterliegen. 
In einem besonderen Uäbschnitt sind die Sentralstellen behandelt. Ferner 
umfaßt die Veröffentlichung, wie aus der Überschrift zu ersehen ist, die gel- 
tenden Einfuhrbestimmungen und zwar die Derbote, die Kus- 
nmahmen, die zentralisierten Waren, die erlassenen Sollerleichte- 
rungen und die Bestimmungen über den Sahlungsverkehr. Sie ent- 
hält zudem die Anweisungen für die Anträge und die Benutzung der Be- 
willigungen. 
Die Susammenstellung dient nicht nur dem Kaufmann, sondern in gleicher 
Weise dem Industriellen für die Beschaffung seiner Rohstoffe aus dem Zus- 
lande und de Ders#ndung der Fertigfabrikate in das ZKusland als notwendige 
Handhabe. Sie vermittelt ebenfalls dem Spediteur die erforderliche Kenntnis 
für den Transport der ihm anvertrauten Güter über die Erenzen des Reiches. 
Wenn auch die Susammenstellung selbst nicht einen amtlichen Charakter 
trägt, so dürfe sie doch immerhin als durchaus zuverlässige Quelle für den Nach- 
schlagenden anzusehen sein, da der Derfasser sich bereits seit Kriegsbeginn in amt- 
licher Eigenschaft mit dieser Materie befaßt.
	        
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