B. Das Subjekt des Derordnungsrechts aus § 4 und Sob BöG. 11
der § 4 andererseits unmittelbar an diese Erklärung des Be-
lagerungszustandes deren nächste und bedeutsamste Wirkung,
den Ubergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehls-
haber, knüpft, wodurch die gesamte vollziehende und militärische
Gewalt in einer hand vereinigt wird. Deutlich zeigt sich ferner
der Jusammenhang zwischen dem § ob und den §§ 1, 2.B306.
Denn §05b# spricht ausdrücklich auch von dem Jall, daß das Derbot
im Interesse der öffentlichen Sicherheit bei Erklärung des Be-
lagerungszustandes erlassen wird, daß also die in den §8§ 1 und 2
B36. genannten Militärbefehlshaber zugleich mit der Erklärung
des Belagerungszustandes ein Derbot im Sinne des § ob er-
lassen. Diesem bei Erklärung des Belagerungszustandes er-
lassenen Derbote stellt § ob die während des Belagerungs-
zustandes ergangenen Derbote gleich. Es ist aber im Gesetz nichts
darüber enthalten und auch sonst kein Grund dafür vorhanden.
daß unter „Militärbefehlshaber“ im Sinne des § 9b eine andere
person zu verstehen ist, wenn während des Belagerungszustandes
ein Verbot ergeht, als für den Jall, daß dies bei Erklärung des
Belagerungszustandes geschieht. Man gelangt demnach zu dem
Ergebnis, daß als Subjekt des Derordnungsrechts aus den 8§8 4
und ob in erster Linie diejenigen Militärbefehlshaber in Be-
tracht kommen, die nach den §§8 1 und 2 BM-. zur Erklärung des
Belagerungszustandes berechtigt sind. Dies sind im Salle eines
Krieges gemäß § 1 BS30. die kommandierenden Generale
für den Bezirk ihres Krmeekorps und die estungskomman-
danten für die ihnen anvertraute Lestung mit ihrem Rauon-
bezirk, im Jalle des ufruhrs nach § 2 der oberste Militärbefehls=
haber des in Kriegszustand erklärten Ortes oder ODistriktes 2).
2) Siehe RGStr. Bd. 40 S. 1 (6); 40 S. 280 (282), 40 S. 314; Conrad
S. 44 und das. zit. R#SE. v. 16. 3. 1016; Dürschel S. 00 ff.; Strupp S. 4%;
Ehrenberg DJ3. 1915 S. 859 ff.; Olshausen Goltd. Krch. Bd. 61