Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

12 B. Das Subjekt des Derordnungsrechts aus § 4 und Sob B506. 
An einer dahingehenden Interpretation des B56. wird auch 
durch die Catsache nichts geändert, daß die genannten Militär- 
befehlshaber späterhin durch Krt. 68 RD. das ihnen in den §§ 1 
und 2 B36. eingeräumte Recht zur Erklärung des Belagerungs- 
zustandes wieder verloren haben. 
Insbesondere sind jene Kommandostellen insofern von ein- 
schneidender Bedeutung, als ein militärischer Befehlshaber, der 
dem kommandierenden General oder Sestungskommandanten 
irgendwie untergeordnet ist, niemals die dem Militärbefehls- 
haber in den §§ 4 und ob B56. zugewiesenen Befugnisse haben 
kann. Wenn ein großer Ceil der zitierten Schriftsteller mit Rück- 
sicht auf die 3§ 7 und 11 B36., im Gegensatz zu der hier ver- 
tretenen Ansicht, auch niederen Militärbefehlshabern als den 
oben genannten, wie 3. B. den Ortskommandanten, das Der- 
ordnungsrecht aus den §8 4, 9b zusprechen, so fehlt es hierfür 
an jeglichem Grunde. Denn die §§8 7 und 11 B36. verleihen 
dem Militärbefehlshaber Befugnisse ganz anderer Art als die 
#§8 4 und 9b. Nach §#7 steht dem Befehlshaber der Besatzung 
(in den Jestungen dem Kommandanten) in den in Belagerungs- 
zustand erklärten Orten und Distrikten die höhere Militärgerichts- 
barkeit nur über sämtliche zur Besatzung gehörende Militär- 
personen sowie das Recht zu, die wider diese Dersonen ergehen- 
den kriegsrechtlichen Erkenntnisse, mit Ausnahme der in Friedens- 
zeiten gefällten Todesurteile, zu bestätigen. Und gemäß § 11 
hat der Militärbefehslhaber, welcher am Orte den Befehl führt, 
lediglich die drei zu den Kriegsgerichten gehörenden Offiziere 
zu ernennen. Demgegenüber geben die §3§ 4 und ob dem Militär- 
befehlshaber außerordentlich weitgehende und umfangreiche 
S. 500; Galli DStr S. 1015 S. 108; Siebert ebenda S. 104; bez. des 
8 9b Szumanski S. 19; abweichend hertel Recht 1015 S. 123 ff.; Da- 
merow JW# 1015 S. 15; Cramer Recht 1915 S. 83; Conrad C3. 1915 
S. 406 ff.; Menner IJlb 1916 S. 70; Preiser C3. 1915 S. 920ff.
	        
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