Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

16 B. Das Subjekt des Derordnungsrechts aus § 4 und S Ob B566. 
auch nicht einzig und allein hierzu berechtigt. Sie sind nur die- 
jenigen Militärbefehlshaber, die primär dazu befugt sind, und 
die gewissermaßen als die Militärbefehlshaber par excellence 
im Linne der §§ 4, o9b zu betrachten sind. Neben ihnen sind noch 
per argumentum a minore ad maius die höheren Kommando- 
stellen für berechtigt anzusehen, Derordnungen auf Grund der 
88 4 und 9b zu erlassen. 
Dor allem stehen dem Roiser selbst, als dem obersten Militär- 
befehlshaber und unmittelbar höchsten Dorgesetzten der kom- 
mandierenden Generale und HLestungskommandanten, die er- 
wähnten Machtbefugnisse zu 10). Hhaenel a. a. O. hebt mit Recht 
hervor, daß mit der Erklärung des „Kriegszustandes“ von Reichs 
wegen die vollziehende Gewalt in dem Sinne und in dem Um- 
fange, in welchem sie nach dem preußischen Gesetz auf die Militär= 
befehlshaber überging, von den Einzelstaaten auf das Reich, 
von den Landesherren auf den RKaiser übergeht. Auch das MKriegs- 
ministerium besitzt mithin die mit den §§ 4 und ob verknüpfte 
Derordnungsgewalt. Dasselbe gilt, wie oben bereits erwähnt 
worden ist, von dem Krmeeführer, unter dessen Kommando 
mobile Truppen einen oder mehrere Krmeekorpsbezirke des In- 
landes als Operationsgebiet besetzt halten 1.). 
Dierter Kbschnitt. 
Die Richtübertragbarkeit des Derordnungsrechts aus 88 4, 9 b. 
88. 
Was die Übertragbarkeit des den kommandierenden Generalen 
und Sestungskommandanten in den 88 4 und 9b beigelegten 
  
10) Vgl. Strupp S. 46; Pürschel S. 77; Hhaenel S. 439. 
11) Vgl. RGStr. Bd. 40 S. 325 (324) und RStr. Bd. 40 S. 255 (250).
	        
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