Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

B. Das Subjekt des Derordnungsrechts aus § 4 und Sob Böc. 17 
Derordnungsrechts betrifft, so steht vorerst allgemein fest, daß 
der Militärbefehlshaber sein Recht zum Erlaß von Derboten 
aus § ob unter keinen Umständen an eine andere Behörde oder 
Derson delegieren darf. Er muß dieses Recht vielmehr selbst 
ausüben. Denn eine Delegationsbefugnis ist im B36., das 
allein hierfür maßgeblich wäre, nirgends ausgesprochen. Das 
Derbotsrecht des § ob ist auch so umfangreich, daß schon mit 
Rücksicht hierauf eine Übertragung dieses Rechts auf andere 
Behörden ausgeschlossen erscheint 12). 
Wohl aber kann der Militärbefehlshaber die von ihm gegebenen 
Knordnungen von anderen Behörden veröffentlichen und durch- 
führen lassen, zumal da er bezüglich der Deröffentlichung seiner 
Derordnungen keinerlei Lormvorschriften zu beobachten braucht 13). 
Die betreffende Behörde ist naturgemäß bei der Hublikation der 
Derordnungen ebenfalls an keine Lormvorschriften gebunden 
und hat bei der Durchführung der Derbote vollkommen freien 
Spielraum. Dabei ist nicht einmal zur Wirksamkeit der Der- 
ordnung erforderlich, daß sie unter Angabe der Unterschrift des 
zuständigen Militärbefehlshabers veröffentlicht wird. Es genügt, 
wenn man erfährt, daß der kommandierende General eine dahin- 
gehende Knordnung getroffen hat. Jwecks Durchführung der 
Derordnungen sind die mit der Deröffentlichung betrauten Be- 
hörden zum Erlaß von Kusführungsbestimmungen befugt 14). 
Mit der Unzulässigkeit der Delegation steht es ferner keineswegs 
12) Dgl. ROStr. Bb. 40 S. 280 (281—282), S. 323 (3524); R. 
v. 4. 10. 1915, v. 0. 11. 1915 u. v. 153. 4. 1916 (Conrad S. 47); Strupp 
S. 105; Pürschel S. 166. 
13) Siehe R . v. 2. 11. 1015, v. 25. 1. 19160, v. 22. 2. 1016, v. 10. 5. 
05, v. 2. 5. 1016 (Conrad S. 50); ReEstr. Bd. 40 S. 280 (283). Siehe 
unten S. 58 ff., 70. 
4) Sjehe Rö. v. 15. 5. 1915 (JM. 15 S. 726, DJ5. 1015 S. 525); 
Rö. v. 2. 5. 1916 (D5. 1015 S. 340); Strupp S. 105. 
Münster, Derordnungsrecht der komm. GEenerale. 2
	        
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