B. Das Subjekt des Derordnungsrechts aus § 4 und Sob Böc. 17
Derordnungsrechts betrifft, so steht vorerst allgemein fest, daß
der Militärbefehlshaber sein Recht zum Erlaß von Derboten
aus § ob unter keinen Umständen an eine andere Behörde oder
Derson delegieren darf. Er muß dieses Recht vielmehr selbst
ausüben. Denn eine Delegationsbefugnis ist im B36., das
allein hierfür maßgeblich wäre, nirgends ausgesprochen. Das
Derbotsrecht des § ob ist auch so umfangreich, daß schon mit
Rücksicht hierauf eine Übertragung dieses Rechts auf andere
Behörden ausgeschlossen erscheint 12).
Wohl aber kann der Militärbefehlshaber die von ihm gegebenen
Knordnungen von anderen Behörden veröffentlichen und durch-
führen lassen, zumal da er bezüglich der Deröffentlichung seiner
Derordnungen keinerlei Lormvorschriften zu beobachten braucht 13).
Die betreffende Behörde ist naturgemäß bei der Hublikation der
Derordnungen ebenfalls an keine Lormvorschriften gebunden
und hat bei der Durchführung der Derbote vollkommen freien
Spielraum. Dabei ist nicht einmal zur Wirksamkeit der Der-
ordnung erforderlich, daß sie unter Angabe der Unterschrift des
zuständigen Militärbefehlshabers veröffentlicht wird. Es genügt,
wenn man erfährt, daß der kommandierende General eine dahin-
gehende Knordnung getroffen hat. Jwecks Durchführung der
Derordnungen sind die mit der Deröffentlichung betrauten Be-
hörden zum Erlaß von Kusführungsbestimmungen befugt 14).
Mit der Unzulässigkeit der Delegation steht es ferner keineswegs
12) Dgl. ROStr. Bb. 40 S. 280 (281—282), S. 323 (3524); R.
v. 4. 10. 1915, v. 0. 11. 1915 u. v. 153. 4. 1916 (Conrad S. 47); Strupp
S. 105; Pürschel S. 166.
13) Siehe R . v. 2. 11. 1015, v. 25. 1. 19160, v. 22. 2. 1016, v. 10. 5.
05, v. 2. 5. 1016 (Conrad S. 50); ReEstr. Bd. 40 S. 280 (283). Siehe
unten S. 58 ff., 70.
4) Sjehe Rö. v. 15. 5. 1915 (JM. 15 S. 726, DJ5. 1015 S. 525);
Rö. v. 2. 5. 1916 (D5. 1015 S. 340); Strupp S. 105.
Münster, Derordnungsrecht der komm. GEenerale. 2