18 B. Das Subjekt des Derordnungsrechts aus § 4 und §# Ob B66.
im Widerspruch, wenn der Militärbefehlshaber anderen Be-
hörden den Erlaß von Kusführungsbestimmungen zu seinen
Derordnungen aus § Ob überträgt und zugleich in diesen Der-
boten Juwiderhandlungen gegen die Kusführungsbestimmungen
mit Strafe bedroht.
Ebenso wie das Derbotsrecht aus § ob ist grundsätzlich das
durch § 4 dem Militärbefehlshaber eingeräumte Derordnungs-
recht für unübertragbar zu erachten. Dies ergibt sich schon daraus,
daß nach § 4 Ubs. 2 B50. der Militärbefehlshaber für seine An-
ordnungen persönlich verantwortlich ist, daß also das Derordnungs-
recht aus § 4 eng mit der Herson des Militärbefehlshabers ver-
bunden ist.
Hünfter Kbschnitt.
Beauftragung der Sivilbehörden mit dem Erlaß von Der-
ordnungen aus § 4 B506.
89.
Im Falle des § 4 B56. darf der kommandierende General
bzw. der Lestungskommandant die Staats= oder Kommunal-
behörden mit dem Erlaß einzelner Knordnungen beauftragen,
weil gemäß § 4 Satz 2 B36. sämtliche Sivilverwaltungs= und
Gemeindebehörden seinen Knordnungen Solge zu leisten haben 15).
Beauftragt er in dieser Weise Jivilbehörden, so bleibt er für die
von diesen erlassenen Derordnungen persönlich verantwortlich.
Oies folgt aus der unbedingten Gehorsamspflicht der Jivil-
behörden gegenüber den Militärkommandanten, die in §& 4 Satz 2
15) Siehe Strupp S. 560ff.; haenel 5. 456; Ro. v. 1. 7. 1915 (CS.
S. 1238, Recht 1915 S. 556 Nr. 977); Conrad L3. 1915 S. 468.