Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

20 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 
klärung des Belagerungszustandes geht die vollziehende Gewalt 
an die Militärbefehlshaber über. Die Jzivilverwaltungs= und 
Gemeindebehörden haben den nordnungen und Kufträgen der 
Militärbefehlshaber Jolge zu leisten. — Für ihre K#nordnungen 
sind die betreffenden Militärbefehlshaber persönlich verantwort- 
lich." Dieser § 4 B56. enthält den Schwerpunkt des ganzen 
Rechtsinstituts des Belagerungszustandes, die hauptsächlichste 
und nächste Wirkung desselben, um derentwillen er eigentlich 
nur geschaffen worden ist. Diese überragende Bedeutung des 
84 fußt darauf, daß er die „vollziehende Gewalt“ auf die Militär- 
befehlshaber übergehen läßt. Dieser Ubergang der vollziehenden 
Gewalt an die Militärbefehlshaber bildet gleichsam die Ouint- 
essenz des ganzen Kriegszustandes. Kuf ihn gründet sich auch 
das oben erwähnte verordnungsrecht der kommandierenden 
Generale und Lestungskommandanten. Denn das Recht zum 
Erlaß von Derordnungen stellt sich subjektiv als ein Bestandteil 
der vollziehenden Gewalt dar. Unschütz bei Holtzendorff IV S. 605 
drückt dies folgendermaßen aus: „Die Derordnung ist eine im 
Derwaltungswege ergehende nordnung der Staatsgewalt, die 
RKompetenz zum Erlaß solcher Knordnungen — das Derordnungs- 
recht im subjektiven Sinne oder die Derordnungsgewalt — ist 
sonach formell eine Junktion der verwaltung (vollziehende 
Gewalt).“ Was von der vollziehenden Gewalt im allgemeinen 
gilt, muß mithin auch von dem Derordnungsrecht der kom- 
mandierenden Generale gelten. Es seien deshalb die allgemeine 
rechtliche Bedeutung des Übergangs der vollziehenden Gewalt 
auf die Militärbefehlshaber sowie namentlich Inhalt und Um- 
fang des Begriffs der vollziehenden Gewalt einer besonderen 
Erörterung unterzogen.
	        
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