20 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84.
klärung des Belagerungszustandes geht die vollziehende Gewalt
an die Militärbefehlshaber über. Die Jzivilverwaltungs= und
Gemeindebehörden haben den nordnungen und Kufträgen der
Militärbefehlshaber Jolge zu leisten. — Für ihre K#nordnungen
sind die betreffenden Militärbefehlshaber persönlich verantwort-
lich." Dieser § 4 B56. enthält den Schwerpunkt des ganzen
Rechtsinstituts des Belagerungszustandes, die hauptsächlichste
und nächste Wirkung desselben, um derentwillen er eigentlich
nur geschaffen worden ist. Diese überragende Bedeutung des
84 fußt darauf, daß er die „vollziehende Gewalt“ auf die Militär-
befehlshaber übergehen läßt. Dieser Ubergang der vollziehenden
Gewalt an die Militärbefehlshaber bildet gleichsam die Ouint-
essenz des ganzen Kriegszustandes. Kuf ihn gründet sich auch
das oben erwähnte verordnungsrecht der kommandierenden
Generale und Lestungskommandanten. Denn das Recht zum
Erlaß von Derordnungen stellt sich subjektiv als ein Bestandteil
der vollziehenden Gewalt dar. Unschütz bei Holtzendorff IV S. 605
drückt dies folgendermaßen aus: „Die Derordnung ist eine im
Derwaltungswege ergehende nordnung der Staatsgewalt, die
RKompetenz zum Erlaß solcher Knordnungen — das Derordnungs-
recht im subjektiven Sinne oder die Derordnungsgewalt — ist
sonach formell eine Junktion der verwaltung (vollziehende
Gewalt).“ Was von der vollziehenden Gewalt im allgemeinen
gilt, muß mithin auch von dem Derordnungsrecht der kom-
mandierenden Generale gelten. Es seien deshalb die allgemeine
rechtliche Bedeutung des Übergangs der vollziehenden Gewalt
auf die Militärbefehlshaber sowie namentlich Inhalt und Um-
fang des Begriffs der vollziehenden Gewalt einer besonderen
Erörterung unterzogen.