22 C. Derordnungsrecht der komm. Cenerale auf Grund des § 4.
Militärbefehlshaber im Sinne einer Kompetenzverleihung zu
verstehen, derart, daß diese die gesamte Knordnungstätigkeit
an Stelle der bis dahin allein zuständigen Jivilbehörden ausüben 3).
Dürschel und v. Strauß wenden sich gegen diese Huffassung,
daß die vollziehende Gewalt den Militärbefehlshabern in dem-
selben Umfange zukomme, wie sie vordem den Jivilbehörden
zustand. Nach v. Strauß übt der Militärbefehlshaber seine eigenen
militärischen Befugnisse aus, so wie sie ihm das B#36. zu-
spricht. Das B#. spricht jedoch den Militärbefehlshabern gerade
keine militärischen Befugnisse zu, sondern läßt nur die zivilen
Befugnisse des Königs und der Derwaltungsbehörden auf die
Militärbefehlshaber übergehen. Dürschel lehnt die hier ver-
tretene Knsicht ab, nicht weil, wie v. Strauß annimmt, der Militär-
befehlshaber seine eigenen militärischen Befugnisse ausübe,
sondern weil nicht die vollziehende Gewalt der Sivilverwaltungs-
behörden, sondern die vollziehende Gewalt schlechthin auf den
Militärbefehlshaber übergehe. zur Unterstützung seiner Huf-
fassung beruft er sich auf Entscheidungen des Reichsgerichts.
Das B6#. sagt aber in seiner Bd. 40 S. 280 abgedruckten Ent-
scheidung ausdrücklich: „Oas Derordnungsrecht, welches auf die
Militärbefehlshaber mit der vollziehenden Gewalt übergegangen
ist, unterliegt denselben Beschränkungen, unter denen es vor der
Erklärung des RKriegszustandes den Derwaltungsbehörden zu-
stand.“ Danach versteht das RG. den Übergang der vollziehenden
Gewalt ebenfalls im Sinne einer Rechtsnachfolgerschaft der
Zivilverwaltungsbehörden oder einer Kompetenzveränderung.
Hierauf wird noch weiter unten im einzelnen zurückzukommen sein.
3) Dgl. Haenel a. a. O.; Strupp S. 48; Menner a. a. G.; Laband
IV. 42 M. 1, 4. Kufl.; Siebert a. a. O.; Rstr. Bd. 40 S. 1ffj a. k.
Pürschel S. 74; v. Strauß u. Torney in DStr. 1015 S. 214.