Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

22 C. Derordnungsrecht der komm. Cenerale auf Grund des § 4. 
Militärbefehlshaber im Sinne einer Kompetenzverleihung zu 
verstehen, derart, daß diese die gesamte Knordnungstätigkeit 
an Stelle der bis dahin allein zuständigen Jivilbehörden ausüben 3). 
Dürschel und v. Strauß wenden sich gegen diese Huffassung, 
daß die vollziehende Gewalt den Militärbefehlshabern in dem- 
selben Umfange zukomme, wie sie vordem den Jivilbehörden 
zustand. Nach v. Strauß übt der Militärbefehlshaber seine eigenen 
militärischen Befugnisse aus, so wie sie ihm das B#36. zu- 
spricht. Das B#. spricht jedoch den Militärbefehlshabern gerade 
keine militärischen Befugnisse zu, sondern läßt nur die zivilen 
Befugnisse des Königs und der Derwaltungsbehörden auf die 
Militärbefehlshaber übergehen. Dürschel lehnt die hier ver- 
tretene Knsicht ab, nicht weil, wie v. Strauß annimmt, der Militär- 
befehlshaber seine eigenen militärischen Befugnisse ausübe, 
sondern weil nicht die vollziehende Gewalt der Sivilverwaltungs- 
behörden, sondern die vollziehende Gewalt schlechthin auf den 
Militärbefehlshaber übergehe. zur Unterstützung seiner Huf- 
fassung beruft er sich auf Entscheidungen des Reichsgerichts. 
Das B6#. sagt aber in seiner Bd. 40 S. 280 abgedruckten Ent- 
scheidung ausdrücklich: „Oas Derordnungsrecht, welches auf die 
Militärbefehlshaber mit der vollziehenden Gewalt übergegangen 
ist, unterliegt denselben Beschränkungen, unter denen es vor der 
Erklärung des RKriegszustandes den Derwaltungsbehörden zu- 
stand.“ Danach versteht das RG. den Übergang der vollziehenden 
Gewalt ebenfalls im Sinne einer Rechtsnachfolgerschaft der 
Zivilverwaltungsbehörden oder einer Kompetenzveränderung. 
Hierauf wird noch weiter unten im einzelnen zurückzukommen sein. 
3) Dgl. Haenel a. a. O.; Strupp S. 48; Menner a. a. G.; Laband 
IV. 42 M. 1, 4. Kufl.; Siebert a. a. O.; Rstr. Bd. 40 S. 1ffj a. k. 
Pürschel S. 74; v. Strauß u. Torney in DStr. 1015 S. 214.
	        
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