26 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84.
maßen als letzter Paragraph des Katalogs der Rechte der Preußen
zu betrachten 10)." Daraus folgt, daß man die im B36. ent-
haltenen Rechtsbegriffe, insbesondere also auch den Begriff der
vollziehenden Gewalt im Sinne des preußischen Derfassungsrechts
zu verstehen hat. Die dem preußischen Derfassungsrecht ent-
nommene Begriffsbestimmung ist insoweit auch für die anderen
deutschen Gliedstaaten ausschlaggebend, so daß diejenigen Be-
stimmungen der Drd U., die für die Umgrenzung des Begriffs
des B3. von Erheblichkeit sind, bei der AKnwendung des B56.
in den nichtpreußischen Staaten ebenso zu beachten sind wie in
Preußen selbst. Es ist also des näheren zu untersuchen, was
„vollziehende Gewalt“ im Sinne des preußischen Staatsrechts
bedeutet, insbesondere, was man darunter in der DrdU. begreift.
Es sei vorausgesandt, daß die Lehre Montesquieus zwar äußer-
lich von Einfluß auf die preußische Derfassung gewesen ist, daß
aber jene Unterscheidung schon deshalb für die preußische Der-
fassung ohne besondere Bedeutung ist, weil diese von dem bereits
vor ihrem Erlaß für das preußische Staatsrecht geltenden monar-
chischen Drinzip beherrscht wird. Dieses monarchische Hrinzip ist
zwar in der Drd U. nirgends zum Kusdruck gebracht 11). Es ist
jedoch schon im A#R. & 1 II 13 gesetzlich niedergelegt, wo es heißt:
„#lle Kechte und Dflichten des Staates gegen seine Bürger
und Schutzverwandten vereinigen sich in dem Cberhaupte des-
selben.“ Demnach darf man es mit Hubrich, PDreußisches Staats-
recht S. 91, 100, als die Urvoraussetzung des preußischen Staats-
grundgesetzes, d. i. der Drd., bezeichnen. Die gesamte Staats-
% Dgl. Strupp S. 4; Pürschel S. 58; v. Pelargus C3. 1915 S. 1188;
Delius C3. 1917 S. 34, RGStr. Bo. 49 S. 1ff.
11) Vgl. Art. 57 der Wiener Schlußakte v. 15. 5. 1820, der als Jun-
damentalgrundsatz aufstellt, daß in jedem deutschen Bundesstaate
die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt
bleiben muß.