Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

26 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 
maßen als letzter Paragraph des Katalogs der Rechte der Preußen 
zu betrachten 10)." Daraus folgt, daß man die im B36. ent- 
haltenen Rechtsbegriffe, insbesondere also auch den Begriff der 
vollziehenden Gewalt im Sinne des preußischen Derfassungsrechts 
zu verstehen hat. Die dem preußischen Derfassungsrecht ent- 
nommene Begriffsbestimmung ist insoweit auch für die anderen 
deutschen Gliedstaaten ausschlaggebend, so daß diejenigen Be- 
stimmungen der Drd U., die für die Umgrenzung des Begriffs 
des B3. von Erheblichkeit sind, bei der AKnwendung des B56. 
in den nichtpreußischen Staaten ebenso zu beachten sind wie in 
Preußen selbst. Es ist also des näheren zu untersuchen, was 
„vollziehende Gewalt“ im Sinne des preußischen Staatsrechts 
bedeutet, insbesondere, was man darunter in der DrdU. begreift. 
Es sei vorausgesandt, daß die Lehre Montesquieus zwar äußer- 
lich von Einfluß auf die preußische Derfassung gewesen ist, daß 
aber jene Unterscheidung schon deshalb für die preußische Der- 
fassung ohne besondere Bedeutung ist, weil diese von dem bereits 
vor ihrem Erlaß für das preußische Staatsrecht geltenden monar- 
chischen Drinzip beherrscht wird. Dieses monarchische Hrinzip ist 
zwar in der Drd U. nirgends zum Kusdruck gebracht 11). Es ist 
jedoch schon im A#R. & 1 II 13 gesetzlich niedergelegt, wo es heißt: 
„#lle Kechte und Dflichten des Staates gegen seine Bürger 
und Schutzverwandten vereinigen sich in dem Cberhaupte des- 
selben.“ Demnach darf man es mit Hubrich, PDreußisches Staats- 
recht S. 91, 100, als die Urvoraussetzung des preußischen Staats- 
grundgesetzes, d. i. der Drd., bezeichnen. Die gesamte Staats- 
% Dgl. Strupp S. 4; Pürschel S. 58; v. Pelargus C3. 1915 S. 1188; 
Delius C3. 1917 S. 34, RGStr. Bo. 49 S. 1ff. 
11) Vgl. Art. 57 der Wiener Schlußakte v. 15. 5. 1820, der als Jun- 
damentalgrundsatz aufstellt, daß in jedem deutschen Bundesstaate 
die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt 
bleiben muß.
	        
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