Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 27 
gewalt sowie deren Kusübung, die Staatsregierung, lag also 
nach ALR. in der hand des Landesherrn, des Königs. Ebenso 
steht in der DrDU. dem Rönige, wenigstens dem ius nach, die 
gesamte Regierung in weiterem Sinne zu, ein Begriff, der auch 
der Drd U. wohlbekannt ist, wie sich aus den Krtt. 44, 54, 56ff. 
ergibt 12). Hbweichend regelt die DrD U. jedoch das exercitium 
der einzelnen als Elemente des allgemeinen Staatsregierungs- 
begriffs erscheinenden Gewalten, indem sie die gesetzgebende 
Gewalt gemeinschaftlich durch die beiden Häuser des Landtages 
und den Rönig und die richterliche Gewalt durch unabhängige, 
nur den Gesetzen unterworfene Gerichte ausüben läßt. Diese 
Derschiedenheit in der rt und Weise der Kusübung der Staats- 
gewalten spricht nun aber keineswegs für deren rein formellen 
Charakter. Dielmehr hebt Hubrich a. a. O. ganz richtig hervor, 
daß der Derfassungsgesetzgeber, indem die Krtt. 62, 86, 45 Satz 1 
PrVu. Modifikationen quoad exercitium zu den 886, 7 II, 13 
bzw. §§ 18 II, 17 bzw. §§ 2, 3 II, 13 HLR. statuieren, die drei 
als Elemente des allgemeinen Regierungs= und Staatsverwaltungs- 
begriffs gedachten Gewalten nicht etwa als Sunktionen rein 
formeller Natur auffasse, sondern gerade einen bestimmten 
Inhalt an sich bei ihnen voraussetze; das bestätige deutlich wie 
der Wortlaut so die Entstehungsgeschichte des Krt. 86 18). 
Daraus folgt, daß die drei Gewalten nach preußischem Der- 
fassungsrecht begrifflich zweifach zu deuten sind, daß sie sowohl 
im materiellen wie im formellen Sinne zu verstehen sind, je 
12) Dgl. Hubrich a. a. O. S. 124; Bornhak 1 5. 462. 
13) Dgl. Hubrich a. a. O. S. 114, nach dem auch Montesquien sich 
die drei Gewalten durch einen speziellen Inhalt charakterisiert dachte; 
ogl. auch Hubrich, Der Statutenbegriff im HLR., Greifswald 1916; 
vgl. ferner die Kgl. Derordn. v. 206. 12. 1808 und v. 27. 10. 1810 (hubrich 
a. a. O. S. 120), aus denen die gleiche Kuffassung der drei Gewalten 
in der vorkonstitutionellen preußischen Rechtsperiode hervorgeht.
	        
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