C. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 4. 29
ebenso zu fassen, wie es bereits für die vorkonstitutionelle Rechts-
periode in Preußen geschehen ist. Lür diese definiert hubrich,
Dreußisches Staatsrecht S. 147, den objektiven Begriff der voll-
ziehenden Gewalt mit Welcker (Art. Gesetz, Staatslexikon VI
1858) als die Kufgabe des Staates, innerhalb der Schranken
der Rechtsordnung jeder besonderen Lage des Lebens gemäß
die Mittel für den Staatszweck zu ergreifen und auszuführen 15).
Bei der Bestimmung des Begriffs der vollziehenden Gewalt
im formellen oder subjektiven Sinne ist nun nicht von dem
verschiedenen Inhalt und Tatbestand der staatlichen kte, sondern
von der verschiedenen staatsrechtlichen Stellung der Organe,
welche zur Dornahme staatlicher Geschäfte zuständig sind, aus-
zugehen. Es handelt sich hier um die Heststellung der politischen
Machtverteilung.
Nach Krt. 45 Satz 1 PrDU. steht dem Rönige allein die voll-
ziehende Gewalt zu; das bedeutet, daß er nicht nur alleiniger
Inhaber, sondern auch alleiniger Kusüber der vollziehenden Ge-
walt ist. Während ihm die staatlichen Alkte, die durch die gesetz-
gebenden Organe und die unabhängigen Gerichte formell zur
Husübung gelangen, duocad exereitium durch die Derfassung
entzogen sind, ist er zur Dornahme derjenigen staatlichen kte,
die dem Gebiet der vollziehenden Gewalt angehören, allein zu-
ständig. Die vollziehende Gewalt im formellen Sinne stellt sich
also nach preußischem Derfassungsrecht als die Lumme aller der-
jenigen staatlichen Betätigungen dar, die dem Rönige sowohl
dem Rechte wie auch der Kusübung nach zustehen. Laband II
S. 175, 5. Kufl. gibt folgende Definition: „In der konstitutionellen
Monarchie ist pouvoir administratif der Machtbereich des Landes-
16) Dgl. Laband II S. 163ff. 4. Rufl., S. 176 ff. 5. Aufl.