Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 4. 29 
ebenso zu fassen, wie es bereits für die vorkonstitutionelle Rechts- 
periode in Preußen geschehen ist. Lür diese definiert hubrich, 
Dreußisches Staatsrecht S. 147, den objektiven Begriff der voll- 
ziehenden Gewalt mit Welcker (Art. Gesetz, Staatslexikon VI 
1858) als die Kufgabe des Staates, innerhalb der Schranken 
der Rechtsordnung jeder besonderen Lage des Lebens gemäß 
die Mittel für den Staatszweck zu ergreifen und auszuführen 15). 
Bei der Bestimmung des Begriffs der vollziehenden Gewalt 
im formellen oder subjektiven Sinne ist nun nicht von dem 
verschiedenen Inhalt und Tatbestand der staatlichen kte, sondern 
von der verschiedenen staatsrechtlichen Stellung der Organe, 
welche zur Dornahme staatlicher Geschäfte zuständig sind, aus- 
zugehen. Es handelt sich hier um die Heststellung der politischen 
Machtverteilung. 
Nach Krt. 45 Satz 1 PrDU. steht dem Rönige allein die voll- 
ziehende Gewalt zu; das bedeutet, daß er nicht nur alleiniger 
Inhaber, sondern auch alleiniger Kusüber der vollziehenden Ge- 
walt ist. Während ihm die staatlichen Alkte, die durch die gesetz- 
gebenden Organe und die unabhängigen Gerichte formell zur 
Husübung gelangen, duocad exereitium durch die Derfassung 
entzogen sind, ist er zur Dornahme derjenigen staatlichen kte, 
die dem Gebiet der vollziehenden Gewalt angehören, allein zu- 
ständig. Die vollziehende Gewalt im formellen Sinne stellt sich 
also nach preußischem Derfassungsrecht als die Lumme aller der- 
jenigen staatlichen Betätigungen dar, die dem Rönige sowohl 
dem Rechte wie auch der Kusübung nach zustehen. Laband II 
S. 175, 5. Kufl. gibt folgende Definition: „In der konstitutionellen 
Monarchie ist pouvoir administratif der Machtbereich des Landes- 
16) Dgl. Laband II S. 163ff. 4. Rufl., S. 176 ff. 5. Aufl.
	        
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