Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

30 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 
herrn, welcher frei ist von der Mitwirkung der Volksvertretung 
und unbeschränkt durch die Gesetzesauslegung der Gerichte.“ 
Es ist naturgemäß, daß alle staatlichen Ekte, die sich inhaltlich 
als solche der vollziehenden Gewalt oder Derwaltung darstellen, 
prinzipiell vom Könige oder den von ihm eingesetzten und ihm 
zum Gehorsam verpflichteten Derwaltungsbehörden vorzunehmen 
sind. Dieser Grundsatz ist denn auch in der preußischen Derfassung 
als selbstverständlich vorausgesetzt anzunehmen, obwohl er darin 
nicht besonders ausgesprochen ist. Dieses Drinzip muß für die 
vollziehende Gewalt ebenso gelten, wie es für die gesetzgebende 
Gewalt von der preußischen Staatsrechtslehre allgemein anerkannt 
wird 17). Dieses Hrinzip hat aber in der preußischen Derfassung 
wie überhaupt im preußischen Recht mannigfache Durchbrechungen 
erfahren. So werden die sogenannten Etatsgesetze nach Krt. 62 
DrD U. von den Gesetzgebungsorganen erlassen, obwohl sie mate- 
riell Akte der vollziehenden Gewalt bilden; denn sie begründen, 
soweit sie sich auf die eingestellten Steuern und Hbgaben beziehen, 
nicht unmittelbar Rechtsansprüche Dritter und kommen infolge- 
dessen ihrem Inhalte nach nicht als echte Gesetze, sondern nur als 
Derwaltungsakte in Betracht 18). Ferner üben die Derwaltungs- 
behörden in Hreußen auch rechtsprechende Tätigkeit aus, nämlich 
die sogenannte Derwaltungsgerichtsbarkeit 19). 
Man ersieht daraus, daß die vollziehende Gewalt oder Der- 
waltung im formellen Sinne sich keineswegs mit der Derwaltung 
im materiellen Sinne deckt. Mit Rücksicht hierauf ist es von 
Wichtigkeit festzustellen, in welchem Sinne man die vollziehende 
Gewalt des § 4 B356. zu verstehen hat. 
17) Dgl. Hubrich, Dr. Staatsr. S. 156; Laband II S. 61, 80 5. RZufl.; 
Anschütz bei holtzendorff S. 504; a. M. rndt Drb U. a. a. G. 
183) Dgl. Hubrich S. 134. 
19) Dgl. LD G. v. 30. 7. 1883 u. Just. Ges. v. 1. 8. 1883.
	        
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