Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 31 
c) Sormelle Deutung des Begriffs der vollziehenden 
Gewalt im Sinne des 84BZG. 
8 16. 
Nach dem Wortlaute des 84 B3G. kann es zweifelhaft sein, 
ob der Militärbefehlshaber durch § 4 zur Dornahme aller der- 
jenigen staatlichen kte befugt sein soll, die im allgemeinen dem 
Könige und den ihm untergeordneten Jivilverwaltungsbehörden 
zustehen, oder ob er dadurch diejenigen #kte vorzunehmen be- 
rechtigt wird, die sich ihrem Inhalt nach als Junktionen der 
vollziehenden Gewalt darstellen, mit anderen Worten, ob der 
Begriff der vollziehenden Gewalt im Sinne des § 4 B36. formell 
oder materiell zu deuten ist. Meines Erachtens kommt im Jalle 
des § 4B36. allein der formelle oder subjektive Begriff der voll- 
ziehenden Gewalt in Srage. Denn wie oben bereits hervor- 
gehoben worden ist, hat man den Ubergang der vollziehenden 
Gewalt an die Militärbefehlshaber lediglich im Sinne einer 
Kompetenzverleihung zu verstehen. Es soll damit nur eine Ju- 
ständigkeitsverschiebung zugunsten der Militärkommandanten ge- 
schaffen werden. Es tritt ein Kusnahmezustand hinsichtlich der 
politischen Machtverteilung ein. Die bis dabin allein kompetente 
Sivilgewalt wird ersetzt durch die Militärdiktatur. Mit dem 
Ülbergang der vollziehenden Gewalt an die Militärbefehlshaber 
findet bloß ein Hersonenwechsel statt. Dies geht auch aus der 
Bestimmung des §& 4 Satz 2 B36. hervor, nach dem sämtliche 
Sivilverwaltungs= und Gemeindebehörden den lnordnungen 
und Kufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten haben. 
Damit werden alle Derwaltungsbehörden zu Unterbehörden der 
Militärbefehlshaber, und zwar ganz ohne Rücksicht darauf, welchem 
Gebiete ihre Cätigkeit materiell zuzurechnen ist. Es kommt 
demnach den kommandierenden Generalen und 
Hestungskommandanten gemäß §&* 4 B36. diejenige 
Machtvollkommenheit zu, die dem Könige selbst und
	        
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