C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 31
c) Sormelle Deutung des Begriffs der vollziehenden
Gewalt im Sinne des 84BZG.
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Nach dem Wortlaute des 84 B3G. kann es zweifelhaft sein,
ob der Militärbefehlshaber durch § 4 zur Dornahme aller der-
jenigen staatlichen kte befugt sein soll, die im allgemeinen dem
Könige und den ihm untergeordneten Jivilverwaltungsbehörden
zustehen, oder ob er dadurch diejenigen #kte vorzunehmen be-
rechtigt wird, die sich ihrem Inhalt nach als Junktionen der
vollziehenden Gewalt darstellen, mit anderen Worten, ob der
Begriff der vollziehenden Gewalt im Sinne des § 4 B36. formell
oder materiell zu deuten ist. Meines Erachtens kommt im Jalle
des § 4B36. allein der formelle oder subjektive Begriff der voll-
ziehenden Gewalt in Srage. Denn wie oben bereits hervor-
gehoben worden ist, hat man den Ubergang der vollziehenden
Gewalt an die Militärbefehlshaber lediglich im Sinne einer
Kompetenzverleihung zu verstehen. Es soll damit nur eine Ju-
ständigkeitsverschiebung zugunsten der Militärkommandanten ge-
schaffen werden. Es tritt ein Kusnahmezustand hinsichtlich der
politischen Machtverteilung ein. Die bis dabin allein kompetente
Sivilgewalt wird ersetzt durch die Militärdiktatur. Mit dem
Ülbergang der vollziehenden Gewalt an die Militärbefehlshaber
findet bloß ein Hersonenwechsel statt. Dies geht auch aus der
Bestimmung des §& 4 Satz 2 B36. hervor, nach dem sämtliche
Sivilverwaltungs= und Gemeindebehörden den lnordnungen
und Kufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten haben.
Damit werden alle Derwaltungsbehörden zu Unterbehörden der
Militärbefehlshaber, und zwar ganz ohne Rücksicht darauf, welchem
Gebiete ihre Cätigkeit materiell zuzurechnen ist. Es kommt
demnach den kommandierenden Generalen und
Hestungskommandanten gemäß §&* 4 B36. diejenige
Machtvollkommenheit zu, die dem Könige selbst und