Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

52 C. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 
den von ihm eingesetzten Jivilverwaltungsbehörden 
— seien diese Staats= oder Kommunalbehörden — 
in der Derfassung und den Gesetzen beigelegt ist, 
also die vollziehende Gewalt oder Derwaltung im 
formellen oder subjektiven Sinne. Es handelt sich bei dem 
Übergang der vollziehenden Gewalt an die Militärbefehlshaber 
eben lediglich um eine Kompetenzveränderung 290). 
Es trifft also nicht zu, wenn Hürschel S. 74 behauptet, daß nicht 
die vollziehende Gewalt der Jivilverwaltungsbehörden, sondern 
die vollziehende Gewalt schlechthin auf die Militärbefehlshaber 
übergeht 21). Die formelle Kuffassung des Begriffs der voll- 
ziehenden Gewalt im Sinne des § 4 B56. kommt auch in der 
Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Kusdruck. Dies läßt sich 
schon daraus entnehmen, daß das Beichsgericht durchgängig 
dem kommandierenden General auch das Recht zum Erlaß von 
Dolizeistrafverordnungen einräumt 22). Diese Polizeiverordnungen 
werden allgemein materiell als Akte der Gesetzgebung betrachtet, 
nämlich als sogenannte Rechtsverordnungen. Dies sind materiell 
Gesetze, die von den Organen der Derwaltung erlassen werden, 
mithin formell in das Gebiet der vollziehenden Gewalt fallen 23) 25). 
Kuch hHaldy teilt die hier vertretene Ansicht, wenn er a. a. O. 
S. 40 Unm. 1 die Derwaltungsgerichtsbarkeit in den Kreis der 
vollziehenden Gewalt des § 4 B56. einbezieht. Denn die Tätig- 
20) Dgl. Szumanski S. 12, 20; Brüß S. 62 ff.; Haenel S. 457; Strupp 
S. 48ff. 
21) Vgl. oben S. 22. 
22) Dgl. ROstr. Bd. 40 S. 84, S. 410. 
23) Dgl. Rosin a. a. O. S. 35 und unten 8S. 43. 
24) Es muß ausdrücklich betont werden, daß die hier der vollziehen- 
den Gewalt des § 4 B36. gegebene formelle Deutung keineswegs 
etwa für die rein formelle Natur der vollziehenden Gewalt an sich 
spricht; vielmehr ist der Begriff der letzteren nach preußischem Staats- 
recht doppelsinnig, d. i. formell und materiell zu verstehen. 
 
	        
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