52 C. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4.
den von ihm eingesetzten Jivilverwaltungsbehörden
— seien diese Staats= oder Kommunalbehörden —
in der Derfassung und den Gesetzen beigelegt ist,
also die vollziehende Gewalt oder Derwaltung im
formellen oder subjektiven Sinne. Es handelt sich bei dem
Übergang der vollziehenden Gewalt an die Militärbefehlshaber
eben lediglich um eine Kompetenzveränderung 290).
Es trifft also nicht zu, wenn Hürschel S. 74 behauptet, daß nicht
die vollziehende Gewalt der Jivilverwaltungsbehörden, sondern
die vollziehende Gewalt schlechthin auf die Militärbefehlshaber
übergeht 21). Die formelle Kuffassung des Begriffs der voll-
ziehenden Gewalt im Sinne des § 4 B56. kommt auch in der
Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Kusdruck. Dies läßt sich
schon daraus entnehmen, daß das Beichsgericht durchgängig
dem kommandierenden General auch das Recht zum Erlaß von
Dolizeistrafverordnungen einräumt 22). Diese Polizeiverordnungen
werden allgemein materiell als Akte der Gesetzgebung betrachtet,
nämlich als sogenannte Rechtsverordnungen. Dies sind materiell
Gesetze, die von den Organen der Derwaltung erlassen werden,
mithin formell in das Gebiet der vollziehenden Gewalt fallen 23) 25).
Kuch hHaldy teilt die hier vertretene Ansicht, wenn er a. a. O.
S. 40 Unm. 1 die Derwaltungsgerichtsbarkeit in den Kreis der
vollziehenden Gewalt des § 4 B56. einbezieht. Denn die Tätig-
20) Dgl. Szumanski S. 12, 20; Brüß S. 62 ff.; Haenel S. 457; Strupp
S. 48ff.
21) Vgl. oben S. 22.
22) Dgl. ROstr. Bd. 40 S. 84, S. 410.
23) Dgl. Rosin a. a. O. S. 35 und unten 8S. 43.
24) Es muß ausdrücklich betont werden, daß die hier der vollziehen-
den Gewalt des § 4 B36. gegebene formelle Deutung keineswegs
etwa für die rein formelle Natur der vollziehenden Gewalt an sich
spricht; vielmehr ist der Begriff der letzteren nach preußischem Staats-
recht doppelsinnig, d. i. formell und materiell zu verstehen.