C. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 33
keit der Derwaltungsgerichte gehört doch nur formell dem Ge-
biete der vollziehenden Gewalt, materiell dagegen fraglos der
Sphäre der Gerichtsbarkeit an 25).
d) Maßgebende Bedeutung des betreffenden einzel-
staatlichen Derwaltungsrechts für Inhalt und Umfang
der vollziehenden Gewalt der Militärbefehlshaber.
* 17.
Wenn nun auch im allgemeinen das preußische Staatsrecht
für die Huslegung und Erläuterung des Begriffs der vollziehenden
Gewalt im Sinne des § 4B36. maßgebend ist, so ist doch beachtlich,
daß im einzelnen die vollziehende Gewalt der in den verschiedenen
deutschen Bundesstaaten als deren Inhaber jeweils in Srage
kommenden Crgane auf die Militärbefehlshaber übergeht. Es
kann also für den Inhalt und Umfang der Machtbefugnisse des
Militärbefehlshabers in concreto nicht das preußische Staats-
und Derwaltungsrecht entscheidend sein, sondern das des be-
treffenden Einzelstaates; es sind z. B. in Sachsen nicht etwa die
preußischen, sondern die sächsischen Rechtsnormen zur Anwendung
zu bringen. Denn weder die Reichsverfassung noch sonst ein
Reichsgesetz bestimmt, daß im SJalle der Erklärung des Kriegqs-
zustandes von Reichs wegen preußisches Recht in den außer-
preußischen Bundesstaaten Geltung besitzen soll. Indem Krt. 68
RD. das preußische Gesetz über den Belagerungszustand zum
25) Demgegenüber will Delius LC3S. 1917 S. 36 die Derwaltungs-
gerichte nicht zu den Derwaltungsbehörden im Sinne des § 4 B356.
zählen, da sie den ordentlichen Gerichten in allen Dunkten gleichstehen.
Oies dürfte indes nicht zutreffen. Nur insofern sie wie die Gerichte
rechtsprechende Qätigkeit ausüben, die materiell der richterlichen Ge-
walt zufällt, sind sie den Gerichten gleichgestellt. Jormell bleiben sie
aber trotzdem Derwaltungsbehörden. Der Bezirksausschuß ver-
ändert seinen Rechtscharakter als Derwaltungsorgan nicht, wenn er
als Derwaltungsgericht tätig wird.
Münster, Derordnungsrecht der komm. GEenerale. 3