C. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 30
auch Inhaber der vollziehenden Gewalt im Reiche sind, so stehen
ihnen die durch reichsgesetzliche Ermächtigungsklauseln ver-
liehenen Befugnisse zum Erlaß von Rechtsverordnungen in gleicher
Weise zu wie diejenigen, die sich auf landesgesetzliche Delegation
gründen.
Don den verschiedenen reichs= und landesgesetzlichen Er-
mächtigungsklauseln seien im folgenden einige wegen ihrer
Wichtigkeit für das Derordnungsrecht der kommandierenden
Generale besonders behandelt.
b) Einige reichs= und landesgesetzliche Ermächtigungen
zum Erlaß von KRechtsverordnungen in ihrer Be-
deutung für das Derordnungsrecht der kommandieren-
den Generale.
1. Die Bundesratsverordnungen.
g 21.
Was die reichsrechtlichen Delegationen anbelangt, so inter-
essieren namentlich die sogenannten Bundesratsverordnungen.
Es handelt sich bei diesen um Rechtsverordnungen, zu deren
Erlaß der Bundesrat als das eigentliche Organ der vollziehenden
Gewalt im Reiche ermächtigt ist 32).
Nach Arndt DJ3. 1015 a. a. O. und Delius DrbBl. Bd. 56
a. a. O. sollen die Militärbefehlshaber dann nicht die Befugnisse
der Reichszentralbehörden, wie des Bundesrats, besitzen, wenn
diese als „Delegatare oder Subdelegatare des Gesetzgebers“ auf-
treten, da diese Tätigkeit nicht unter den Begriff der Derwaltung
32) Die Ansicht von Sorn (Reichsstaatsrecht I S. 486 und hirths
KAnnalen 1885 S. 313), daß der Bundesrat kraft seiner Stellung im
Organismus des Reichs ohne Delegation von selbst das Recht zum
Erlaß von Rechtsverordnungen habe, ist treffend widerlegt von Laband
II S. 83, 4. KAufl. und Arndt in hirths KAnnalen 1885 S. 701ff.