Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 30 
auch Inhaber der vollziehenden Gewalt im Reiche sind, so stehen 
ihnen die durch reichsgesetzliche Ermächtigungsklauseln ver- 
liehenen Befugnisse zum Erlaß von Rechtsverordnungen in gleicher 
Weise zu wie diejenigen, die sich auf landesgesetzliche Delegation 
gründen. 
Don den verschiedenen reichs= und landesgesetzlichen Er- 
mächtigungsklauseln seien im folgenden einige wegen ihrer 
Wichtigkeit für das Derordnungsrecht der kommandierenden 
Generale besonders behandelt. 
b) Einige reichs= und landesgesetzliche Ermächtigungen 
zum Erlaß von KRechtsverordnungen in ihrer Be- 
deutung für das Derordnungsrecht der kommandieren- 
den Generale. 
1. Die Bundesratsverordnungen. 
g 21. 
Was die reichsrechtlichen Delegationen anbelangt, so inter- 
essieren namentlich die sogenannten Bundesratsverordnungen. 
Es handelt sich bei diesen um Rechtsverordnungen, zu deren 
Erlaß der Bundesrat als das eigentliche Organ der vollziehenden 
Gewalt im Reiche ermächtigt ist 32). 
Nach Arndt DJ3. 1015 a. a. O. und Delius DrbBl. Bd. 56 
a. a. O. sollen die Militärbefehlshaber dann nicht die Befugnisse 
der Reichszentralbehörden, wie des Bundesrats, besitzen, wenn 
diese als „Delegatare oder Subdelegatare des Gesetzgebers“ auf- 
treten, da diese Tätigkeit nicht unter den Begriff der Derwaltung 
32) Die Ansicht von Sorn (Reichsstaatsrecht I S. 486 und hirths 
KAnnalen 1885 S. 313), daß der Bundesrat kraft seiner Stellung im 
Organismus des Reichs ohne Delegation von selbst das Recht zum 
Erlaß von Rechtsverordnungen habe, ist treffend widerlegt von Laband 
II S. 83, 4. KAufl. und Arndt in hirths KAnnalen 1885 S. 701ff.
	        
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