40 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84.
in dem in § 4 B36. gemeinten Sinne falle. Diese Ansicht ist
meines Erachtens irrig. Wenn man sich auf den hier vertretenen
Standpunkt stellt, daß der Begriff der vollziehenden Gewalt
des § 4 B36. formell zu deuten ist, dann gehören unbedenklich
auch jene Befugnisse der Reichszentralbehörden in den Macht-
bereich der Militärbefehlshaber. Denn zur Derwaltung im for-
mellen Sinne sind alle Befugnisse der Derwaltungsbehörden
zu rechnen, auch dann, wenn sie sich, wie es hier der Fall ist,
materiell als Gesetzgebungsakte erweisen.
Man wird demgemäß nicht umhin können, die Militärbefehls-
haber auch zum Erlaß derjenigen Derordnungen für zuständig zu
erachten, die der Bundesrat auf Grund des 5 des Gesetzes vom
4. Hugust 1014 über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen (Rnl. 8. 327) zu erlassen befugt ist.
Dürschel a. a. O. S. 61 hat also unrecht, wenn er den kom-
mandierenden Generalen die gerade in diesem Gesetz dem Bundes-
rat delegierte Befugnis zum Erlasse von Rechtsverordnungen
abspricht, weil dem Bundesrat hier, wie er sagt, eine Krt außer-
ordentliches Gesetzgebungsrecht übertragen werde 38).
2. Die polizeilichen Rechtsvorschriften der Reichs-
gewerbeordnung von 1869.
8 22.
Im obigen Falle ist die reichsgesetzliche Delegation zum Erlaß
von Rechtsverordnungen zugunsten eines Reichsorgans erfolgt.
Daneben kommt es aber auch vor, daß das Reich das Recht zur
Kusübung seiner gesetzgeberischen Kompetenz an Derwaltungs-
organe der Einzelstaaten überträgt. Dies ist namentlich in
der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 geschehen. Es
33) Dgl. Lehmann, Kriegsbeschlagnahme, S. 24.