C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 43
ergehen können. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der
Erlaß dieser Ausführungsverordnungen dem König als Inhaber
der vollziehenden Gewalt zusteht und diese Befugnis des Königs
somit als ein Bestandteil der vollziehenden Gewalt anzusehen ist.
Kus diesem Grunde zählt das Recht zum Erlaß von Ausführungs-—
verordnungen ebenfalls zu den Befugnissen der kommandierenden
Generale 35). Ihrem Inhalte nach werden die Husführungs-
verordnungen zu den Gesetzen im materiellen Sinne gerechnet 39).
Sie gehören also auch zu den Rechtsverordnungen.
5. Die Polizeiverordnungen.
l 25.
Don besonders praktischer Bedeutung für die Derordnungs-
gewalt der kommandierenden Generale ist die in dem preußischen
Gesetz über die Holizeiverwaltung vom 11. März 1850 aus-
gesprochene Delegation des Dolizeistrafverordnungsrechts an die
Polizeibehörden. Die Dolizeistrafverordnungen sind allgemeine
Knordnungen, durch welche seitens der Holizeibehörden den ihrer
berrschaft unterworfenen Personen gewisse hHandlungen oder
Unterlassungen unter Strafandrohung geboten oder verboten
werden. Die Holizeiverordnungen werden allgemein als Rechts-
verordnungen betrachtet 40). Da somit das Dolizeiverordnungs-
recht der Lorm nach jedenfalls eine Sunktion der Derwaltung
bildet und, wie oben erwähnt, die Polizeigewalt, d. h. die ätig-
keit der Holizeibehörden, in das Gebiet der vollziehenden Gewalt
im Sinne des § 4 B36. fällt, so steht den kommandierenden
33) Dgl. Hubrich, PDr. Staatsr. S. 141, insbesondere Rtr. Bd. 40
S. Iff.
39) Dgql. Hubrich a. a. O.; Ichwartz S. 131; Laband II 5.82, 4. Hufl.;
abweichend Bornhak 1 S. 475; Rosin S. 35.
40) Dgl. Rosin S. 55 ff.; Laband II 5. 180; Schwartz S. 152; Rtr.
Bd. 45 S. 252; a. M. anscheinend Bornhak 1 5. 92.