Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 45 
v. Delargus das Notverordnungsrecht nach preußischem Der- 
fassungsrecht als einen Bestandteil der vollziehenden Gewalt 
binstellt. Nach der herrschenden Lehre ist die Notverordnung, 
solange sie von den Kammern nicht genehmigt ist, ein im Der- 
ordnungswege ergehendes Gesetz, d. h. eine Rechtsverordnung 4). 
O. Mayer a. a. O. hält demgegenüber die Notverordnung im 
Gegensatz zur Kusführungs= und Dolizeiverordnung deshalb für 
ein Gesetz im formellen Sinne, weil die Notverordnung die be- 
stehende Rechtsordnung durchbricht. Die Richtigkeit dieser Kr- 
gumentation leuchtet nicht ein. Die Notverordnung darf zwar 
den bestehenden Gesetzen und Rechtsgrundsätzen zuwiderlaufen, 
trotzdem bleibt sie aber, bevor die Genehmsgung seitens der 
Kemmern erteilt ist, formell ein Akt der vollziehenden Gewalt, 
da der König sie allein ohne Mitwirkung der Dolksvertretung 
erläßt. Mauer selbst führt a. a. O. aus, daß die Notverordnung 
erst nachträglich durch die Genehmigung des Landtags den vollen 
Wert eines Gesetzes erhalte. Kls Derwaltungsakt im formellen 
Sinne wäre das Notverordnungsrecht unstreitig zu den Be- 
fugnissen der kommandierenden Generale zu rechnen. Indes 
liegt der Lall hier anders als bei den übrigen Rechtsverord- 
nungen. 
Bei dem Notverordnungsrecht ist vor allem zu berücksichtigen, 
daß es nur unter bestimmten Bedingungen und Doraussetzungen 
dem Rönige nach Krt. 63 DrdU. zusteht. Die Hauptvoraussetzung 
für das Derordnungsrecht des Hrt. 63 Drdll., um derentwellen 
dieses außerordentliche Gesetzgebungsrecht des Königs eigentlich 
nur geschaffen worden ist, bleibt die, daß die beiden Häuser des 
44) Dgl. Laband II S. 83, 5. ufl.; Hubrich, Dr. Staatsr. S. 138; 
Schwartz S. 200; hue de Grais S. 52; abweichend Otto Mayer a. a. O. 
S. 11; Arndt Dr. DU. S. 240; Bornhak 1 S. 542; Dürschel a. a. G.; 
Strupp a. a. G.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.