C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 45
v. Delargus das Notverordnungsrecht nach preußischem Der-
fassungsrecht als einen Bestandteil der vollziehenden Gewalt
binstellt. Nach der herrschenden Lehre ist die Notverordnung,
solange sie von den Kammern nicht genehmigt ist, ein im Der-
ordnungswege ergehendes Gesetz, d. h. eine Rechtsverordnung 4).
O. Mayer a. a. O. hält demgegenüber die Notverordnung im
Gegensatz zur Kusführungs= und Dolizeiverordnung deshalb für
ein Gesetz im formellen Sinne, weil die Notverordnung die be-
stehende Rechtsordnung durchbricht. Die Richtigkeit dieser Kr-
gumentation leuchtet nicht ein. Die Notverordnung darf zwar
den bestehenden Gesetzen und Rechtsgrundsätzen zuwiderlaufen,
trotzdem bleibt sie aber, bevor die Genehmsgung seitens der
Kemmern erteilt ist, formell ein Akt der vollziehenden Gewalt,
da der König sie allein ohne Mitwirkung der Dolksvertretung
erläßt. Mauer selbst führt a. a. O. aus, daß die Notverordnung
erst nachträglich durch die Genehmigung des Landtags den vollen
Wert eines Gesetzes erhalte. Kls Derwaltungsakt im formellen
Sinne wäre das Notverordnungsrecht unstreitig zu den Be-
fugnissen der kommandierenden Generale zu rechnen. Indes
liegt der Lall hier anders als bei den übrigen Rechtsverord-
nungen.
Bei dem Notverordnungsrecht ist vor allem zu berücksichtigen,
daß es nur unter bestimmten Bedingungen und Doraussetzungen
dem Rönige nach Krt. 63 DrdU. zusteht. Die Hauptvoraussetzung
für das Derordnungsrecht des Hrt. 63 Drdll., um derentwellen
dieses außerordentliche Gesetzgebungsrecht des Königs eigentlich
nur geschaffen worden ist, bleibt die, daß die beiden Häuser des
44) Dgl. Laband II S. 83, 5. ufl.; Hubrich, Dr. Staatsr. S. 138;
Schwartz S. 200; hue de Grais S. 52; abweichend Otto Mayer a. a. O.
S. 11; Arndt Dr. DU. S. 240; Bornhak 1 S. 542; Dürschel a. a. G.;
Strupp a. a. G.