C. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 49
den Derwaltungsverordnungen im formellen Sinne, d. h. jenen
Staatsakten, die sowohl ihrer Form wie ihrem Inhalte nach in
das Gebiet der Verwaltung fallen, unterscheidet man allgemein
wieder solche, die auf einen einzelnen konkreten Jall gerichtet
sind, und solche, die einen generellen Inhalt haben und abstrakt
gefaßt sind. Während man die ersteren als „Verfügungen“ be—
zeichnet, hat man für die letzteren den besonderen technischen
flusdruck „Verwaltungsverordnungen“ oder einfach „Derord—
nungen“ gewählt. Sowohl die Derordnung in diesem Sinne
als auch die Verfügung kann einmal von den oberen Derwaltungs-
instanzen an die untergeordneten Behörden gerichtet sein, um
das Derhalten dieser für einen bestimmten Fall oder im allge—
meinen zu regeln, mithin lediglich als res interna innerhalb des
Behördenapparates wirken. Derfügungen wie Derordnungen
können sich aber auch unmittelbar an die Staatsuntertanen
wenden 46). Es versteht sich von selbst, daß die kommandierenden
Generale und Lestungskommandanten in gleicher Weise zum
Erlaß von Derfügungen wie von sogenannten Derwaltungs-
verordnungen berechtigt sind, und daß die kommandierenden
Generale die Derordnungen und Derfügungen sowohl an das
Dublikum allgemein wie auch an irgendwelche Derwaltungs-
behörden, die ja mit der Bekanntmachung des Belagerungs-
zustandes sämtlich zu ihren Unterbehörden geworden sind, richten
können 47).
46) Dgql. Hubrich, Gesetz= und Derordnungsbegriff S. 7, 75; Laband
II S. 90, 178, 184 4. Kufl., S. 188, 191 5. Kufl.; AUnschütz bei Holtzen-
dorff S. 602, 611; Rosin S. 11 ff.; Laband a. a. G. versteht unter den
sog. Derwaltungsverordnungen im Gegensatz zu den Derfügungen
nur solche Dorschriften, welche Rechtswirkungen innerhalb des Der-
waltungsapparates selbst außern. Dgl. dagegen Hubrich a. a. O.
4) Dgql. Strupp a. a. O.; Anschütz DStr3. 1914 S. 454 und a. a. G.
Die Derwaltungsverordnungen teilt man wieder ein in Dienst-
anweisungen, KUstaltsordnungen und Organisationsverordnungen.
Münster, verordnungsrecht der Komm. Eenerale. 4