C. Derordnungsrecht der komm. enerale auf Grund des § 4. 53
Zivilbehörden ausgenommen sein sollen, dann hätte das an
dieser Stelle des Gesetzes besonders gesagt werden müssen.
¾##merkung: Mit Rücksicht darauf, daß die Militärbefehlshaber
die Derordnungsgewalt sämtlicher Derwaltungsbehörden, auch der
Sentralbehörden innehaben, sind Sweifel darüber erwachsen, ob die
Militärbefehlshaber beim Erlaß von Derordnungen auch die Strafen
androhen können, die sonst nur die höchsten Derwaltungsbehörden,
wie z. B. die Minister, nach den Gesetzen festzusetzen berechtigt sind,
oder ob sich die höhe der anzudrohenden Strafen im einzelnen danach
richtet, welche bivilbehörde zum Erlasse der fraglichen Knordnungen
im Srieden zuständig ist. Da die kommandierenden Generale beim
Erlaß der Derordnungen aus §& 4 B3 6. an die Gesetze gebunden sind,
muß sich meines Erachtens die höhe der anzudrohenden Strafen nach
der Juständigkeit der die betreffenden Derordnungen sonst erlassenden
Zivilbehörden richtens?). enn man hier das preußische Recht zugrunde
legt, so ist es sogar verfassungswidrig, eine höhere Strafe anzudrohen,
als gesetzlich vorgeschrieben ist. Denn nach Krt. 8 Drd U. dürfen
Strafen nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht werden.
kh) Der räumliche Umfang des Derordnungsrechts der
kommandierenden Generale aus & 4 B506.
g 30.
Was endlich die Lrage nach dem räumlichen Umfang der den
kommandierenden Generalen durch § 4 B56. verliehenen Der-
ordnungsgewalt anlangt, so deckt dieser sich genau mit dem
Kmtsbereiche der Derwaltungsbehörden. Dieser braucht jedoch
für bestimmte Derwaltungstätigkeit nicht notwendig den ganzen
militärischen Bereich auszufüllen. ndererseits kann er sich auch
über den militärischen Bezirk hinaus erstrecken, wie z. B. bei
pferdeaushebungsbezirken. Die Sentralbehörden, namentlich die
52) Siehe Siebert a. a. O. S. 102; Szumanski S. 6, 11; Lucas in
einem Gutachten für das stellv. Generalkomm. des 7. Krmeekorps;
Conrad LC3. 1015 S. 470; dagegen Strupp S. 52; Pürschel S. 84; DrDl.
Bd. 56 S. 572.
55) Dgl. Strupp S. 40.