Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C. Derordnungsrecht der komm. enerale auf Grund des § 4. 53 
Zivilbehörden ausgenommen sein sollen, dann hätte das an 
dieser Stelle des Gesetzes besonders gesagt werden müssen. 
¾##merkung: Mit Rücksicht darauf, daß die Militärbefehlshaber 
die Derordnungsgewalt sämtlicher Derwaltungsbehörden, auch der 
Sentralbehörden innehaben, sind Sweifel darüber erwachsen, ob die 
Militärbefehlshaber beim Erlaß von Derordnungen auch die Strafen 
androhen können, die sonst nur die höchsten Derwaltungsbehörden, 
wie z. B. die Minister, nach den Gesetzen festzusetzen berechtigt sind, 
oder ob sich die höhe der anzudrohenden Strafen im einzelnen danach 
richtet, welche bivilbehörde zum Erlasse der fraglichen Knordnungen 
im Srieden zuständig ist. Da die kommandierenden Generale beim 
Erlaß der Derordnungen aus §& 4 B3 6. an die Gesetze gebunden sind, 
muß sich meines Erachtens die höhe der anzudrohenden Strafen nach 
der Juständigkeit der die betreffenden Derordnungen sonst erlassenden 
Zivilbehörden richtens?). enn man hier das preußische Recht zugrunde 
legt, so ist es sogar verfassungswidrig, eine höhere Strafe anzudrohen, 
als gesetzlich vorgeschrieben ist. Denn nach Krt. 8 Drd U. dürfen 
Strafen nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht werden. 
kh) Der räumliche Umfang des Derordnungsrechts der 
kommandierenden Generale aus & 4 B506. 
g 30. 
Was endlich die Lrage nach dem räumlichen Umfang der den 
kommandierenden Generalen durch § 4 B56. verliehenen Der- 
ordnungsgewalt anlangt, so deckt dieser sich genau mit dem 
Kmtsbereiche der Derwaltungsbehörden. Dieser braucht jedoch 
für bestimmte Derwaltungstätigkeit nicht notwendig den ganzen 
militärischen Bereich auszufüllen. ndererseits kann er sich auch 
über den militärischen Bezirk hinaus erstrecken, wie z. B. bei 
pferdeaushebungsbezirken. Die Sentralbehörden, namentlich die 
52) Siehe Siebert a. a. O. S. 102; Szumanski S. 6, 11; Lucas in 
einem Gutachten für das stellv. Generalkomm. des 7. Krmeekorps; 
Conrad LC3. 1015 S. 470; dagegen Strupp S. 52; Pürschel S. 84; DrDl. 
Bd. 56 S. 572. 
55) Dgl. Strupp S. 40.
	        
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