Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 4. 55 
Diese Gleichstellung läßt sich jedoch nicht in allen einzelnen 
Punkten konsequent durchführen. Vor allem ergeben sich daraus, 
daß die gesamte Vollzugsgewalt im Staate in der hand der kom— 
mandierenden Generale und Lestungskommandanten ruht, und 
daß diese für ihre Knordnungen persönlich verantwortlich sind, 
sowie aus gewohnheitsrechtlichen Hrinzipien und Sweckmäßigkeits- 
gründen verschiedene Kbweichungen von dem obigen Grundsatz. 
Im folgenden sei nun die besondere rechtliche Stellung der 
Derordnungen der kommandierenden Generale aus § 4 B36. 
im Dergleich zu der der Derordnungen der bürgerlichen Behörden 
des näheren erörtert. 
a) Lortfall der Mitwirkung anderer Behörden beim 
Erlaß von Derordnungen der MB. 
g 32. 
Die Derwaltungsbehörden bedürfen in bestimmten Sällen zum 
Erlaß von Derordnungen der Mitwirkung anderer Behörden, 
insbesondere der Organe der Selbstverwaltung. So bedarf in 
Dreußen der Regierungspräsident beim Erlaß einer Dolizei- 
verordnung der Justimmung des Bezirksausschusses, der Land- 
rat der des Kreisausschusses usww. 560). Diese Mitwirkung ist beim 
Erlaß einer Derordnung des Militärbefehlshabers auf keinen 
Lall erforderlich 57). Eine solche Mitwirkung erübrigt sich schon 
deshalb, weil der Militärbefehlshaber die Befugnisse sämtlicher 
Derwaltungsorgane besitzt, also auch derjenigen, deren Mit- 
zur Grundlage haben. Eine Lorm ist für die Strafverfügung besonders 
schon mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines Einspruchverfahrens 
(88 455 ff. StD C.) zu fordern. Dgl. Szumanski S. 11; a. f. Hürschel 
S. 80. 
56) Dgl. § 157—142 Drb. 
57) Vgl. Siebert DStr3. 1915 S. 102; Strupp S. 52; Szymanstki 
S. 4; im Ergebnis auch Hürschel S. 70.
	        
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