C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 4. 55
Diese Gleichstellung läßt sich jedoch nicht in allen einzelnen
Punkten konsequent durchführen. Vor allem ergeben sich daraus,
daß die gesamte Vollzugsgewalt im Staate in der hand der kom—
mandierenden Generale und Lestungskommandanten ruht, und
daß diese für ihre Knordnungen persönlich verantwortlich sind,
sowie aus gewohnheitsrechtlichen Hrinzipien und Sweckmäßigkeits-
gründen verschiedene Kbweichungen von dem obigen Grundsatz.
Im folgenden sei nun die besondere rechtliche Stellung der
Derordnungen der kommandierenden Generale aus § 4 B36.
im Dergleich zu der der Derordnungen der bürgerlichen Behörden
des näheren erörtert.
a) Lortfall der Mitwirkung anderer Behörden beim
Erlaß von Derordnungen der MB.
g 32.
Die Derwaltungsbehörden bedürfen in bestimmten Sällen zum
Erlaß von Derordnungen der Mitwirkung anderer Behörden,
insbesondere der Organe der Selbstverwaltung. So bedarf in
Dreußen der Regierungspräsident beim Erlaß einer Dolizei-
verordnung der Justimmung des Bezirksausschusses, der Land-
rat der des Kreisausschusses usww. 560). Diese Mitwirkung ist beim
Erlaß einer Derordnung des Militärbefehlshabers auf keinen
Lall erforderlich 57). Eine solche Mitwirkung erübrigt sich schon
deshalb, weil der Militärbefehlshaber die Befugnisse sämtlicher
Derwaltungsorgane besitzt, also auch derjenigen, deren Mit-
zur Grundlage haben. Eine Lorm ist für die Strafverfügung besonders
schon mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines Einspruchverfahrens
(88 455 ff. StD C.) zu fordern. Dgl. Szumanski S. 11; a. f. Hürschel
S. 80.
56) Dgl. § 157—142 Drb.
57) Vgl. Siebert DStr3. 1915 S. 102; Strupp S. 52; Szymanstki
S. 4; im Ergebnis auch Hürschel S. 70.