Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

56 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 
wirkung die Gesetze vorschreiben. Sodann folgt der Fortfall 
der Mitwirkung anderer Behörden bei den Derordnungen des 
Militärbefehlshabers auch daraus, daß der § 4 Kbs. 2 B3G. dem 
Militärbefehlshaber die alleinige und persönliche Derantwortlich= 
keit für seine Knordnungen auferlegt. 
b) Die Formlosigkeit der Derordnungen der MB. 
l 35. 
In engem Jusammenhang mit der obigen Erörterung steht 
die Lrage, ob der Militärbefehlshaber die für Jivilbehörden 
über Erlaß und Deröffentlichung von Derordnungen geltenden 
Sormvorschriften zu beobachten braucht. Dies wird im all- 
gemeinen verneint 353). Das Reichsgericht begründet die Richt- 
gebundenheit des Militärbefehlshabers an die erwähnten Sorm- 
vorschriften damit, daß der Militärbefehlshaber nicht die Be- 
fugnis der einzelstaatlichen Behörde, sondern kraft Reichsrechts 
(Krt. ö8 RD.) die gesamte vollziehende Gewalt des einzelnen 
Bundesstaats in dem durch § 4 B3 6. bezeichneten Umfang un- 
mittelbar übernehme. Da sonach das einzelstaatliche Recht ohne 
Bedeutung sei, andererseits weder Krt. 68 RD. oder sonst ein 
Reichsgesetz noch das B56. irgendeine diesbezügliche Dorschrift 
enthalte, so sei anzunehmen, daß die Wirksamkeit der Der- 
ordnungen des Militärbefehlshabers von Beobachtung irgend- 
welcher Lormvorschriften unabhängig sei. Strupp stützt seine 
Ansicht lediglich auf den Satz: lex, cum tacet, clamat, — wie 
es scheint. Aus dem Schweigen des Gesetzes, etwas derartiges, 
wie die Nichtbeobachtung von gesetzlichen Lormvorschriften zu 
schließen, ist jedoch nicht angängig. Das B#3.6. spricht lediglich 
68) Dgl. REstr. Bd. 40 S. 1ff.; Strupp S. 55ff.; Szymanski S. 11; 
Dürschel S. 77; a. fl. Siebert a. a. O. S. 103; v. PDeldrgus LC. 1915 
S. 1187.
	        
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