56 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4.
wirkung die Gesetze vorschreiben. Sodann folgt der Fortfall
der Mitwirkung anderer Behörden bei den Derordnungen des
Militärbefehlshabers auch daraus, daß der § 4 Kbs. 2 B3G. dem
Militärbefehlshaber die alleinige und persönliche Derantwortlich=
keit für seine Knordnungen auferlegt.
b) Die Formlosigkeit der Derordnungen der MB.
l 35.
In engem Jusammenhang mit der obigen Erörterung steht
die Lrage, ob der Militärbefehlshaber die für Jivilbehörden
über Erlaß und Deröffentlichung von Derordnungen geltenden
Sormvorschriften zu beobachten braucht. Dies wird im all-
gemeinen verneint 353). Das Reichsgericht begründet die Richt-
gebundenheit des Militärbefehlshabers an die erwähnten Sorm-
vorschriften damit, daß der Militärbefehlshaber nicht die Be-
fugnis der einzelstaatlichen Behörde, sondern kraft Reichsrechts
(Krt. ö8 RD.) die gesamte vollziehende Gewalt des einzelnen
Bundesstaats in dem durch § 4 B3 6. bezeichneten Umfang un-
mittelbar übernehme. Da sonach das einzelstaatliche Recht ohne
Bedeutung sei, andererseits weder Krt. 68 RD. oder sonst ein
Reichsgesetz noch das B56. irgendeine diesbezügliche Dorschrift
enthalte, so sei anzunehmen, daß die Wirksamkeit der Der-
ordnungen des Militärbefehlshabers von Beobachtung irgend-
welcher Lormvorschriften unabhängig sei. Strupp stützt seine
Ansicht lediglich auf den Satz: lex, cum tacet, clamat, — wie
es scheint. Aus dem Schweigen des Gesetzes, etwas derartiges,
wie die Nichtbeobachtung von gesetzlichen Lormvorschriften zu
schließen, ist jedoch nicht angängig. Das B#3.6. spricht lediglich
68) Dgl. REstr. Bd. 40 S. 1ff.; Strupp S. 55ff.; Szymanski S. 11;
Dürschel S. 77; a. fl. Siebert a. a. O. S. 103; v. PDeldrgus LC. 1915
S. 1187.