C. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 57
den Übergang der vollziehenden Gewalt an die Militärbefehls—
haber aus. Wie diese die ihnen damit anvertraute Macht aus-
zuüben haben, insbesondere welche Lormvorschriften sie bei Erlaß
und Deröffentlichung von Derordnungen, die sie auf Grund der
auf sie übergegangenen vollziehenden Gewalt treffen, zu be-
obachten haben, das richtet sich allein nach den einschlägigen
Reichs= und Landesgesetzen. Das B50. kann dafür nicht als
sedes materiae in Betracht kommen. Denn an sich gilt auch für
den Militärbefehlshaber das Hrinzip der gesetzmäßigen Der-
waltung. Danach hat sich der Militärbefehlshaber bei Erlaß und
Dublikation seiner Derordnungen grundsätzlich auch an die Lorm-
vorschriften der Gesetze zu halten. Mun ist aber zu berücksichtigen,
daß es höchst unzweckmäßig und praktisch fast undurchführbar
erscheint, den Militärbefehlshaber an so nebensächliche Gesetzes-
bestimmungen wie die Sormvorschriften unter allen Umständen
zu binden. Man denke z. B. an den Fall, daß der Rommandant
einer eingeschlossenen Jestung zu den im Interesse der Derteidigung
notwendigen Maßnahmen stets erst einer besonderen Betätigung
der Jivilbehörde bedarf, die vielleicht ihren Kmtssitz außerhalb
der Lestung hat, und mit der jede Derbindung abgeschnitten ist 59).
Oder man ziehe den Jall in Betracht, daß ein Krmeekorpsbezirk
Gebiet mehrerer Einzelstaaten umfaßt, in denen verschiedene
Jormvorschriften für Derordnungen bestehen, deren gleichzeitige
Beobachtung womöglich gar nicht denkbar ist 60). Kllein diese
Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen es meines Erachtens
schon, im Jalle der Beobachtung der für Deröffentlichung und
Erlaß der Derordnungen geltenden Formvorschriften eine Kus-
nahme von dem Grundsatze der gesetzmäßigen Derwaltung für
die kommandierenden Generale zu machen.
68) Siehe Conrad DStr3. 1915 S. 5.
60) Pürschel S. 77.