Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 57 
den Übergang der vollziehenden Gewalt an die Militärbefehls— 
haber aus. Wie diese die ihnen damit anvertraute Macht aus- 
zuüben haben, insbesondere welche Lormvorschriften sie bei Erlaß 
und Deröffentlichung von Derordnungen, die sie auf Grund der 
auf sie übergegangenen vollziehenden Gewalt treffen, zu be- 
obachten haben, das richtet sich allein nach den einschlägigen 
Reichs= und Landesgesetzen. Das B50. kann dafür nicht als 
sedes materiae in Betracht kommen. Denn an sich gilt auch für 
den Militärbefehlshaber das Hrinzip der gesetzmäßigen Der- 
waltung. Danach hat sich der Militärbefehlshaber bei Erlaß und 
Dublikation seiner Derordnungen grundsätzlich auch an die Lorm- 
vorschriften der Gesetze zu halten. Mun ist aber zu berücksichtigen, 
daß es höchst unzweckmäßig und praktisch fast undurchführbar 
erscheint, den Militärbefehlshaber an so nebensächliche Gesetzes- 
bestimmungen wie die Sormvorschriften unter allen Umständen 
zu binden. Man denke z. B. an den Fall, daß der Rommandant 
einer eingeschlossenen Jestung zu den im Interesse der Derteidigung 
notwendigen Maßnahmen stets erst einer besonderen Betätigung 
der Jivilbehörde bedarf, die vielleicht ihren Kmtssitz außerhalb 
der Lestung hat, und mit der jede Derbindung abgeschnitten ist 59). 
Oder man ziehe den Jall in Betracht, daß ein Krmeekorpsbezirk 
Gebiet mehrerer Einzelstaaten umfaßt, in denen verschiedene 
Jormvorschriften für Derordnungen bestehen, deren gleichzeitige 
Beobachtung womöglich gar nicht denkbar ist 60). Kllein diese 
Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen es meines Erachtens 
schon, im Jalle der Beobachtung der für Deröffentlichung und 
Erlaß der Derordnungen geltenden Formvorschriften eine Kus- 
nahme von dem Grundsatze der gesetzmäßigen Derwaltung für 
die kommandierenden Generale zu machen. 
68) Siehe Conrad DStr3. 1915 S. 5. 
60) Pürschel S. 77.
	        
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