C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 61
Derantwortlichkeit aufzufassen haben, d. h. als eine solche, die
für die Militärbefehlshaber als Offiziere gegenüber ihren höheren
und höchsten Dorgesetzten, also letzten Endes gegenüber dem
Kaiser besteht.
Infolgedessen kommen bei Dflichtverletzungen der Militär-
befehlshaber gelegentlich der Hhandhabung des B36. allein die
militärischen Gesetze in Betracht, um den Militärbefehlshaber
deswegen zur Derantwortung zu ziehen, ihn daraus haftbar zu
machen. Diese haftung ist einmal eine disziplinarische. Da die
Oissiplinargewalt für das Heer dem Kontingentsherrn zusteht,
so kommen hierfür die einschlägigen Landesgesetze in Irage, für
Dreußen die auch in Sachsen und Württemberg sowie in Bayern
geltende Disziplinarstrafordnung vom 51. Oktober 1872, die
jedoch laut ihrem § 5 nur die Disziplinarbefugnisse der kom-
mandierenden Generale und der diesen untergeordneten Offiziere
ordnet 68s). Mit Rücksicht hierauf scheidet sie für die haftbar-
machung (DOißiplinierung) der kommandierenden Generale be-
züglich ihrer Derordnungen aus, so daß der Kaiser als oberster
Inhaber der Disziplinargewalt hier selbständig Dissiplinarstrafen
verhängen kann, ohne an bestimmte Dorschriften gebunden zu
sein 69). — Lerner besteht eine strafrechtliche Haftung, insofern
als die Militärbefehlshaber des B3. dem Militärstrafgesetzbuche
für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 unterstehen und sie
sich als Beamte eines Dergehens aus dem Reichsstrafgesetzbuch
vom 15. Mai 1871, 28. kbschnitt, schuldig machen können. Nach
der herrschenden Unsicht sind nämlich die Offiziere als Beamte
im Sinne des 8 359 RSteB. anzusehen 70). Und zwar sind sie
68) Dgl. Laband IV S. 62, 140 4. Kufl.
69) Dgl. Strupp S. öl.
70) Dgl. Laband IV S. 180 4. Hufl.:; Srank StEB. S. 605; Rtr.
Bd. 40 S. 15; Strupp S. 62; a. M. HKrndt RD. Komm. S. 342.