Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 61 
Derantwortlichkeit aufzufassen haben, d. h. als eine solche, die 
für die Militärbefehlshaber als Offiziere gegenüber ihren höheren 
und höchsten Dorgesetzten, also letzten Endes gegenüber dem 
Kaiser besteht. 
Infolgedessen kommen bei Dflichtverletzungen der Militär- 
befehlshaber gelegentlich der Hhandhabung des B36. allein die 
militärischen Gesetze in Betracht, um den Militärbefehlshaber 
deswegen zur Derantwortung zu ziehen, ihn daraus haftbar zu 
machen. Diese haftung ist einmal eine disziplinarische. Da die 
Oissiplinargewalt für das Heer dem Kontingentsherrn zusteht, 
so kommen hierfür die einschlägigen Landesgesetze in Irage, für 
Dreußen die auch in Sachsen und Württemberg sowie in Bayern 
geltende Disziplinarstrafordnung vom 51. Oktober 1872, die 
jedoch laut ihrem § 5 nur die Disziplinarbefugnisse der kom- 
mandierenden Generale und der diesen untergeordneten Offiziere 
ordnet 68s). Mit Rücksicht hierauf scheidet sie für die haftbar- 
machung (DOißiplinierung) der kommandierenden Generale be- 
züglich ihrer Derordnungen aus, so daß der Kaiser als oberster 
Inhaber der Disziplinargewalt hier selbständig Dissiplinarstrafen 
verhängen kann, ohne an bestimmte Dorschriften gebunden zu 
sein 69). — Lerner besteht eine strafrechtliche Haftung, insofern 
als die Militärbefehlshaber des B3. dem Militärstrafgesetzbuche 
für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 unterstehen und sie 
sich als Beamte eines Dergehens aus dem Reichsstrafgesetzbuch 
vom 15. Mai 1871, 28. kbschnitt, schuldig machen können. Nach 
der herrschenden Unsicht sind nämlich die Offiziere als Beamte 
im Sinne des 8 359 RSteB. anzusehen 70). Und zwar sind sie 
68) Dgl. Laband IV S. 62, 140 4. Kufl. 
69) Dgl. Strupp S. öl. 
70) Dgl. Laband IV S. 180 4. Hufl.:; Srank StEB. S. 605; Rtr. 
Bd. 40 S. 15; Strupp S. 62; a. M. HKrndt RD. Komm. S. 342.
	        
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