62 C. Derordnungsrecht der komm. Eenerale auf Grund des § 4.
Staatsbeamte, nicht Reichsbeamte, weil, wie Laband a. a. G.
ausführt, ihr Eintritt in den berufsmäßigen Militärdienst Eintritt
in den berufsmäßigen Staatsdienst ist 71).
e) ZAusschluß der gewöhnlichen Rechtsmittel im Der-
waltungswege bei Derordnungen der Militärbefehls-
haber.
8 36.
Die Rechtsstellung der Derordnungen der Militärbefehlshaber
weicht schließlich von derjenigen der Derordnungen der Jivil-
behörden insofern ab, als gegen jene nicht wie gegen diese eine
Klage bei den Derwaltungsgerichten oder ein sonstiges Rechts-
mittel im Derwaltungswege gegeben ist. Der Kusschluß dieser
Rechtsmittel ergibt sich vor allem daraus, daß die Militärbefehls-
haber mit Bekanntmachung des Belagerungszustandes Inhaber
der vollziehenden Gewalt geworden sind. Denn wenn dieser
Übergang im Sinne einer Kompetenzveränderung, also als
Übergang der formellen Derwaltung an die Militärbefehlshaber
zu verstehen ist, dann gehört auch die Derwaltungsgerichtsbarkeit
sowie die Qätigkeit jeder anderen Derwaltungsbeschwerdeinstanz
zur vollziehenden Gewalt oder Derwaltung, mithin zum Macht-
bereich der Militärbefehlshaber. Uberdies ist in Betracht zu
ziehen, daß die Militärbefehlshaber nach § 4 Satz 2 B36. die
höchste Instanz in der Derwaltung verkörpern und demzufolge
sämtliche Derwaltungsbehörden, mithin auch die Derwaltungs-
gerichte, ihnen unbedingten Gehorsam schulden. Es ist somit
71) Husdrücklich gleichgestellt den Reichsbeamten sind die Dersonen
des Soldatenstandes und damit auch die komm. GEenerale — da diese
einerseits eine staatliche Dienstpflicht im heere übernommen haben,
andererseits keine Militärbeamten sind (Laband a. a. O.) — im Bö.,
betr. die Haftung des Reichs für seine Beamten, v. 22. 5. 1010 § 1 III.
Nach diesem Gesetz trifft die im & 850 BB. bestimmte Derantwort-
lichkeit der Beamten nicht diese, sondern das Reich.