Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

62 C. Derordnungsrecht der komm. Eenerale auf Grund des § 4. 
Staatsbeamte, nicht Reichsbeamte, weil, wie Laband a. a. G. 
ausführt, ihr Eintritt in den berufsmäßigen Militärdienst Eintritt 
in den berufsmäßigen Staatsdienst ist 71). 
e) ZAusschluß der gewöhnlichen Rechtsmittel im Der- 
waltungswege bei Derordnungen der Militärbefehls- 
haber. 
8 36. 
Die Rechtsstellung der Derordnungen der Militärbefehlshaber 
weicht schließlich von derjenigen der Derordnungen der Jivil- 
behörden insofern ab, als gegen jene nicht wie gegen diese eine 
Klage bei den Derwaltungsgerichten oder ein sonstiges Rechts- 
mittel im Derwaltungswege gegeben ist. Der Kusschluß dieser 
Rechtsmittel ergibt sich vor allem daraus, daß die Militärbefehls- 
haber mit Bekanntmachung des Belagerungszustandes Inhaber 
der vollziehenden Gewalt geworden sind. Denn wenn dieser 
Übergang im Sinne einer Kompetenzveränderung, also als 
Übergang der formellen Derwaltung an die Militärbefehlshaber 
zu verstehen ist, dann gehört auch die Derwaltungsgerichtsbarkeit 
sowie die Qätigkeit jeder anderen Derwaltungsbeschwerdeinstanz 
zur vollziehenden Gewalt oder Derwaltung, mithin zum Macht- 
bereich der Militärbefehlshaber. Uberdies ist in Betracht zu 
ziehen, daß die Militärbefehlshaber nach § 4 Satz 2 B36. die 
höchste Instanz in der Derwaltung verkörpern und demzufolge 
sämtliche Derwaltungsbehörden, mithin auch die Derwaltungs- 
gerichte, ihnen unbedingten Gehorsam schulden. Es ist somit 
  
  
71) Husdrücklich gleichgestellt den Reichsbeamten sind die Dersonen 
des Soldatenstandes und damit auch die komm. GEenerale — da diese 
einerseits eine staatliche Dienstpflicht im heere übernommen haben, 
andererseits keine Militärbeamten sind (Laband a. a. O.) — im Bö., 
betr. die Haftung des Reichs für seine Beamten, v. 22. 5. 1010 § 1 III. 
Nach diesem Gesetz trifft die im & 850 BB. bestimmte Derantwort- 
lichkeit der Beamten nicht diese, sondern das Reich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.