C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 63
eine Anfechtung der Verordnungen der kommandierenden Generale
im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens oder des Beschluß-
verfahrens ausgeschlossen 72).
Diese im B#3. liegende härte ist nunmehr beseitigt worden
durch das am 4. Dezember 1916 erlassene Gesetz über den Kriegs=
zustand. Dessen einziger Krtikel lautet: „Bis zum Erlaß des in
Artikel 68 der Reichsverfassung angekündigten Gesetzes über
den Kriegszustand wird gegenüber den Knordnungen der Militär-
befehlshaber eine militärische Sentralinstanz als Kusfsichtsstelle
und Beschwerdestelle errichtet. Die näheren Anordnungen er—
gehen durch Kaiserliche Derordnung. — Die vorstehenden Be-
stimmungen finden auf das Rönigreich Bayern keine K#wen-
dung“ 73) 74).
Kus der Notwendigkeit der Errichtung einer besonderen Be-
schwerdeinstanz für die Derordnungen der Millitärbefehlshaber
ist zu ersehen, daß man bis dahin auf Grund des B#36. allein
kein Rechtsmittel gegen die Derordnungen der Militärbefehls-
haber besaß.
72) Dgl. Strupp S. 55; Haldy S. 40; Pürschel S. 82; ferner v. Uicolai
S. 23; Siebert DStr3. 1015 S. 102; Preiser in C3. 1917 S. 80 ff.; Ober-
verwer. v. 7. 10. 10915 und R. v. 14. 12. 1915 (Recht 19160 S. 108);
a. A. Delius in C3. 1917 S. 34. — Dgl. für Dreußen §§ 127 ff. LDG.
Anders ist es in dieser hinsicht in Bauern, wo zwar nicht das Kriegqs-
zustands = Gesetz, wohl aber die Kgl. Derordnung v. 31. 7. 191,
die „für die Dauer des Kriegszustandes die Husübung der Befugnisse
der dem Jivilstaatsministerium untergeordneten Staatsbehörden mit
Kusnahme der richterlichen und der verwaltungsrichterlich en
Tätigkeit“ auf gewisse Militärbefehlshaber überträgt.
73) Nach §& 1 der Kaiserl. Kusführungsverordnung hierzu ist Kuf-
sichts= und Beschwerdestelle gegenüber den Knordnungen der Militär-
befehlshaber ein Obermilitärbefehlshaber mit dem Litz in Berlin.
74) Dgl. stenogr. Berichte über die Derhandlungen des Reichstags.
S. 1890 B und 10410D, Reichstag-Kktenstücke 1016 S. 872 Nr. 445,
447, 448, 440. Die im Gesetz vorgesehenen näheren Knordnungen
sind bereits durch Kaiserliche Derordnung v. 4. 12. 1916 (ReBl. 1010
S. 1332) erlassen.