64 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b.
D. Das Derordnungsrecht der kommandierenden
Generale und Festungskommandanten auf Grund
des S§ Ob B566.
8 37.
Neben dem 84 B36. bildet § ob B36. die gesetzliche Grund-
lage für das Derordnungsrecht der kommandierenden Generale.
Kus § Ob B36. wird nämlich ein neues Derordnungsrecht der
kommandierenden Generale abgeleitet, das nicht wie das oben
behandelte Derordnungsrecht aus der vollziehenden Gewalt ent-
springt, sondern selbstständig und unabhängig von dieser besteht.
Bevor nun die Bedeutung und der Umfang dieses Derordnungs-
rechts der kommandierenden Generale aus Sob B36. im einzelnen
erörtert wird, sei die Gültigkeit des § 0 B3„6. im allgemeinen
behandelt.
Erster Kbschnitt.
Die Gültigkeit des §9 B5„6. im allgemeinen.
a) Die Sortgeltung des §0 B56.
l 38.
Die fortdauernde Geltung des §0 B30. ist insbesondere des-
halb beanstandet worden, weil die Strafbestimmungen des § 0
dem Landesstrafrecht angehören. Das Landesstrafrecht hat
nämlich nach § 2 Hbs. 1 EcG. StEbB. insoweit seine Gültigkeit ver-
loren, als dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich sind. Nach richtiger An—
sicht ist jedoch der 99 B 3G. durch §2 ECü. StG#B. nicht aufgehoben
worden. Das Reichsgericht gibt hierfür in seinem Erkenntnis
vom 12. März 1915 (Rtr. Bd. 40 S. 114) 1) folgende Be-
1) Dgl. auch R. v. 8. u. 18. 6. 1015, v. 20. 9. 1015, v. 10. 12. 10915
(Tonrad S. 34ff.).