Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

64 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b. 
D. Das Derordnungsrecht der kommandierenden 
Generale und Festungskommandanten auf Grund 
des S§ Ob B566. 
8 37. 
Neben dem 84 B36. bildet § ob B36. die gesetzliche Grund- 
lage für das Derordnungsrecht der kommandierenden Generale. 
Kus § Ob B36. wird nämlich ein neues Derordnungsrecht der 
kommandierenden Generale abgeleitet, das nicht wie das oben 
behandelte Derordnungsrecht aus der vollziehenden Gewalt ent- 
springt, sondern selbstständig und unabhängig von dieser besteht. 
Bevor nun die Bedeutung und der Umfang dieses Derordnungs- 
rechts der kommandierenden Generale aus Sob B36. im einzelnen 
erörtert wird, sei die Gültigkeit des § 0 B3„6. im allgemeinen 
behandelt. 
Erster Kbschnitt. 
Die Gültigkeit des §9 B5„6. im allgemeinen. 
a) Die Sortgeltung des §0 B56. 
l 38. 
Die fortdauernde Geltung des §0 B30. ist insbesondere des- 
halb beanstandet worden, weil die Strafbestimmungen des § 0 
dem Landesstrafrecht angehören. Das Landesstrafrecht hat 
nämlich nach § 2 Hbs. 1 EcG. StEbB. insoweit seine Gültigkeit ver- 
loren, als dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich sind. Nach richtiger An— 
sicht ist jedoch der 99 B 3G. durch §2 ECü. StG#B. nicht aufgehoben 
worden. Das Reichsgericht gibt hierfür in seinem Erkenntnis 
vom 12. März 1915 (Rtr. Bd. 40 S. 114) 1) folgende Be- 
1) Dgl. auch R. v. 8. u. 18. 6. 1015, v. 20. 9. 1015, v. 10. 12. 10915 
(Tonrad S. 34ff.).
	        
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