68 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 0b.
Knordnungen, die die Militärbefehlshaber als Inhaber der ihnen
durch § 4 B506. übertragenen vollziehenden Gewalt treffen,
wegen ihrer Wichtigkeit besonders pönalisiere. Es muß zugegeben
werden, daß diese nnsicht eine theoretische Stütze in dem Wort-
laute des § Ob B36. findet. § ob lautet: „Wer in einem in Be-
lagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte . ein bei Er-
klärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom
Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen
Sicherbeit erlassenes Derbot übertritt oder zu solcher Über-
tretung auffordert oder anreizt .... soll, wenn die bestehenden
Gesetze keine höhere Sreiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft werden 8).“ Jene Huslegung des
§ ob B36. tut jedoch vor allem den praktischen Bedürfnissen nicht
Genüge; sie widerspricht aber auch der Entstehungsgeschichte
des B36. überhaupt sowie der des § ob B36. im besonderen
und der ratio legis.
Stellt man sich auf den Standpunkt, daß § oOb B#6. nur Der-
ordnungen aus § 4 B36. vor Kugen habe, dann wären die durch
das B#0. den Militärbefehlshabern verliehenen Machtbefugnisse
auf das Derordnungsrecht der Sivilverwaltungs= und Kommunal=
behörden beschränkt. Da diese Derordnungsgewalt vollends dadurch,
daß die Militärbefehlshaber bei ihrer Husübung sich innerhalb der
Schranken der esetze und Derfassungen halten müssen, sehr eingeengt
ist und die Militärbefehlshaber, wie oben auseinandergesetzt ist,
auch im Wege der Notverordnung die durch die Gesetze gezogenen
Erenzen nicht überschreiten dürfen, so wäre in der Tat, wenn
man den Militärbefehlshabern weiter keine Derordnungsgewalt
als die aus § 4B36. zuerkennen wollte, nicht viel für die Sicher-
5) Sob B36. ist durch Gesetz v. 11. 12. 1915 (Rol. S. 813) dahin
abgeändert, daß bei Dorliegen mildernder Umstände auf haft oder
auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden kann.