Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

68 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 0b. 
Knordnungen, die die Militärbefehlshaber als Inhaber der ihnen 
durch § 4 B506. übertragenen vollziehenden Gewalt treffen, 
wegen ihrer Wichtigkeit besonders pönalisiere. Es muß zugegeben 
werden, daß diese nnsicht eine theoretische Stütze in dem Wort- 
laute des § Ob B36. findet. § ob lautet: „Wer in einem in Be- 
lagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte . ein bei Er- 
klärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom 
Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen 
Sicherbeit erlassenes Derbot übertritt oder zu solcher Über- 
tretung auffordert oder anreizt .... soll, wenn die bestehenden 
Gesetze keine höhere Sreiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft werden 8).“ Jene Huslegung des 
§ ob B36. tut jedoch vor allem den praktischen Bedürfnissen nicht 
Genüge; sie widerspricht aber auch der Entstehungsgeschichte 
des B36. überhaupt sowie der des § ob B36. im besonderen 
und der ratio legis. 
Stellt man sich auf den Standpunkt, daß § oOb B#6. nur Der- 
ordnungen aus § 4 B36. vor Kugen habe, dann wären die durch 
das B#0. den Militärbefehlshabern verliehenen Machtbefugnisse 
auf das Derordnungsrecht der Sivilverwaltungs= und Kommunal= 
behörden beschränkt. Da diese Derordnungsgewalt vollends dadurch, 
daß die Militärbefehlshaber bei ihrer Husübung sich innerhalb der 
Schranken der esetze und Derfassungen halten müssen, sehr eingeengt 
ist und die Militärbefehlshaber, wie oben auseinandergesetzt ist, 
auch im Wege der Notverordnung die durch die Gesetze gezogenen 
Erenzen nicht überschreiten dürfen, so wäre in der Tat, wenn 
man den Militärbefehlshabern weiter keine Derordnungsgewalt 
als die aus § 4B36. zuerkennen wollte, nicht viel für die Sicher- 
5) Sob B36. ist durch Gesetz v. 11. 12. 1915 (Rol. S. 813) dahin 
abgeändert, daß bei Dorliegen mildernder Umstände auf haft oder 
auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.