D. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § Ob. 60
heit des Reichs und die Staatszwecke durch Erklärung des Be—
lagerungszustandes gewonnen. Die Mittel, die den Militär—
befehlshabern durch den schlichten Übergang der vollziehenden
Gewalt in die hand gegeben werden, dürften zur Sicherung
und Erhaltung des Reichs nicht binreichen ). Dieser Mangel
wird auch nicht immer durch die im § 5 B356. ausgesprochene
Befugnis der Militärbefehlshaber zur Suspension bestimmter
Derfassungsartikel ausgeglichen.
Lerner war man bei der Schaffung des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand darauf bedacht, die Befugnisse der Militär-
befehlshaber, soweit es sich mit den Einrichtungen eines Rechts-
und Derfassungsstaates irgendwie verträgt, möglichst weit aus-
zudehnen. So heißt es in dem Kommissionsbericht der Sweiten
Kammer vom 11. März 1851 10): „Daß dabei die höchste Ge-
walt in die hände der Militärbehörden .. gelegt wird, stellt
sich als eine notwendige Konsequenz der tatsächlichen Derhältnisse
dar die Lelbstverteidigung macht es notwendig, daß
eine gleich starke Macht entgegengestellt werde, und eine solche
ist nur die Militärgewalt, welche unbeschränkt und un-
abhängig von dem Willen einer anderen Kutorität, alles
zu tun respektive tun zu lassen befugt sein muß, was die Not-
wendigkeit gebietet.“ Kuch sei darauf hingewiesen, daß ein Kb-
geordneter bei der Beratung des B36. gegen das ursprüngliche
Mindeststrafmaß von sechs Wochen Gefängnis in §0 B-36. ohne
den geringsten Widerspruch ausgeführt hat: „Eine bei der Ein-
führung des Belagerungszustandes ganz gewöhnliche Bestimmung
ist, daß das Jusammenstehen von mehr als drei oder vier Per-
9) In der Draxis des heutigen Krieges haben denn auch die komm.
Generale und SZestungskommandanten vielfach Derordnungen er-
lassen, die über die Grenzen der vollziehenden Gewalt hinausgehen.
) Dgl. Stenogr. Berichte 1850/51, Derhandl. Bd. IV (Anlagen)
Nr. 96 S. 700.