Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

72 D. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 0b. 
Die kommandierenden Generale können also auf Grund des 
5 öb B36. auch außerhalb der Gesetze Derordnungen erlassen, 
sofern diese nur im Interesse der öffentlichen Sicherbeit ergehen, 
und zwar auch dann, wenn ein gleichartiges oder ähnliches Der- 
bot aus Gründen der öffentlichen Ordnung bereits vor dem 
Kriegszustand von der Dolizeibehörde erlassen worden ist oder 
sich sonst in den Gesetzen befindet. Sie können die Derordnungen 
im Sinne des §ob B36. sonach contra und praeter legem treffen. 
c) Die Derfassung als Schranke der Derordnungen der 
Militärbefehlshaber aus § ob B56. 
g 43. 
Im Gegensatz zu dem der vollziehenden Gewalt entfließenden 
Derordnungsrecht der kommandierenden Generale bilden also 
die gewöhnlichen formellen Gesetze für das Derordnungsrecht 
auf Grund des §ob keine Schranken. Was von den gewöhnlichen 
Gesetzen gilt, läßt sich jedoch nicht gleichermaßen von den Staats- 
grundgesetzen, den Derfassungen, behaupten. Dielmehr findet 
das Derordnungsrecht der Militärbefehlshaber aus § ob B36. 
an der Reichsverfassung und den Derfassungen der Einzelstaaten 
seine Grenze, sofern nicht einzelne oder alle im § 5 B3 6. ge- 
nannten Derfassungsartikel suspendiert worden sind 15). Hürschel 
q. a. O. begründet dies zutreffend folgendermaßen: „Das B36. 
ist selbst ein Kusführungsgesetz zur preußischen Derfassung und 
gründet sich auf diese; es geht ganz offenbar davon aus, daß 
auch während des Belagerungszustandes im allgemeinen die 
Derfassung gelten soll, und gestattet im Anschluß an HKrt. 111 
nur die Hußerkraftsetzung bestimmter in der Derfassung gewähr- 
15) Dql. Pürschel S. 175; Strupp SÖ. 94; Lehmann S. 24; a. M. 
Arndt DS. 1915 S. 1000; Conrad C#. 1915 S. 465.
	        
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